OGH: Zur Bestimmtheit des Begehrens bei einstweiligen Verfügungen
Es kommt weder eine Erörterung noch eine Verbesserung des Sicherungsbegehrens in Betracht, weil dies dem Wesen des auf eine rasche Entscheidung abgestellten Provisorialverfahrens widerspricht
§ 226 ZPO, § 54 EO, § 389 EO
GZ 8 Ob 91/16i, 25.10.2016
OGH: Nach stRsp hat ein bestimmtes Begehren zur Voraussetzung, dass ihm der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der geschuldeten Leistung (hier: Duldung) zu entnehmen ist. Auch wenn die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht überzogen werden dürfen, muss eine stattgebende Entscheidung derart bestimmt sein, dass sie eine zuverlässige Grundlage für die zwangsweise Durchsetzung der ausgesprochenen Verpflichtung bildet, sowie dass der Umfang der materiellen Rechtskraft der Entscheidung zuverlässig und eindeutig festgelegt werden kann. Dementsprechend ist im Begehren möglichst genau anzugeben, wozu der Gegner verpflichtet ist oder worauf dieser in Anspruch genommen werden soll. Zur Präzisierung des Begehrens kann in diesem auch auf einen Lageplan oder auf Urkunden, die zum integrierenden Bestandteil des Begehrens erklärt werden, Bezug genommen werden. Die Beurteilung, ob das Begehren ausreichend bestimmt ist, richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei einem unklaren Vorbringen im Sicherungsantrag scheidet eine Klarstellung des Begehrens durch das Gericht von vornherein aus. Im Sicherungsverfahren kommt - ungeachtet des § 54 Abs 3 EO - weder eine Erörterung noch eine Verbesserung des Sicherungsbegehrens in Betracht, weil dies dem Wesen des auf eine rasche Entscheidung abgestellten Provisorialverfahrens widerspricht.