OGH: Zur Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels im WEG 2002
Bloß vorübergehende Gegebenheiten wie die Unbenutzbarkeit eines Lifts sind kein Grund für eine Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels; vielmehr kann die Reparatur als Erhaltungsmaßnahme auch von der Minderheit erzwungen werden
§ 32 WEG 2002, § 30 WEG 2002
GZ 5 Ob 107/16w, 25.10.2016
OGH: Bei einer wesentlichen Änderung der Nutzungsmöglichkeit oder bei erheblich unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten kann das Gericht den Aufteilungsschlüssel auf Antrag eines Wohnungseigentümers nach billigem Ermessen neu festsetzen (§ 32 Abs 5 WEG 2002); besteht eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit, kann ein abweichender Verteilungsschlüssel auch innerhalb dieser gesonderten Abrechnungseinheit festgelegt werden. Bei der Änderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels werden einzelne Aufwendungen für die Liegenschaft, für die erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten bestehen, nach einer vom gesetzlichen Schlüssel abweichenden Art verteilt, sie ist uneingeschränkt für alle Liegenschaftsaufwendungen möglich. Die gerichtliche Festsetzung des abweichenden Aufteilungsschlüssels ist ab der der Antragstellung folgenden Abrechnungsperiode wirksam. Da es sich dabei um eine rechtsgestaltende Entscheidung des Außerstreitrichters handelt, kann sie nur für die Zukunft getroffen werden.
Maßstab für den bei Gemeinschaftsanlagen iSd § 32 WEG 2002 festzusetzenden Verteilungsschlüssel ist die objektive und nicht die subjektive Nutzungsmöglichkeit; auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Bleibt die objektive Nutzungsmöglichkeit eines Liftes für einen Miteigentümer erheblich hinter jener anderer Miteigentümer zurück, kann er beantragen, von der Tragung der Liftkosten (zum Teil) ausgenommen zu werden.
Bei der gerichtlichen Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels nach § 32 Abs 5 WEG2002 kann aber nicht auf bloß vorübergehende Gegebenheiten abgestellt werden. Der Untergang einer Gemeinschaftsanlage oder der gleich zu behandelnde Fall einer definitiven Unmöglichkeit oder Aufgabe des Vorhabens ihrer Wiederrichtung lässt sich nicht allein daraus ableiten, dass es - wie hier - keine konkreten Pläne und Bemühungen gibt, die stillgelegte Anlage nach Sanierung oder Erneuerung wieder in Betrieb zu nehmen. Die Anpassung einer Aufzugsanlage, die technischen und rechtlichen Vorgaben nicht mehr entspricht, ist grundsätzlich als Erhaltungsmaßnahme und damit als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung zu qualifizieren, welche gem § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 auch von der Minderheit erzwungen werden kann.