09.01.2017 Verfahrensrecht

VwGH: Parteiengehör iZm Ergänzung eines Sachverständigengutachtens

Das Parteiengehör muss auch die Möglichkeit umfassen, der Ergänzung eines Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten


Schlagworte: Ermittlungsverfahren, Ergänzung eines Sachverständigengutachtens, Parteiengehör
Gesetze:

 

§§ 37 ff AVG, § 45 AVG, § 52 AVG

 

GZ Ra 2016/04/0092, 10.10.2016

 

VwGH: Die Revisionswerberin weist zwar dem Grunde nach zutreffend darauf hin, dass das Parteiengehör auch die Möglichkeit umfassen muss, der Ergänzung eines Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Der vorliegende Fall ist allerdings dadurch gekennzeichnet, dass das im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattete Gutachten die Hotelzimmer 201 bis 203 betroffen hat, die Revisionswerberin diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist und die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung das Zimmer 204 in ihr Gutachten einbezogen hat, weil dadurch ein gesicherter Gang entstehe. Soweit die Revisionswerberin vorbringt, sie hätte bei Einräumung einer Frist zur Einholung eines eigenen Gutachtens aufzeigen können, dass kein Sanierungskonzept vorzulegen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr diese Möglichkeit bereits nach Vorliegen des ersten Gutachtens offen gestanden ist (und sie diese nicht in Anspruch genommen hat). Dass allein die Einbeziehung eines weiteren Zimmers die Unzulässigkeit der Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes nach sich zieht, wird von der Revisionswerberin nicht behauptet.