03.01.2017 Verfahrensrecht

OGH: Zur Exekutionsbewilligung bei nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt gebliebenen Forderungen

Lässt das Tatsachenvorbringen im Exekutionsantrag nicht einmal den rechtlichen Schluss zu, dem Verpflichteten falle an der Nichtberücksichtigung der Forderung des Betreibenden im Insolvenzverfahren überhaupt ein Verschulden zur Last, ist der Antrag als unschlüssig abzuweisen


Schlagworte: Exekutionsrecht, Insolvenzverfahren, Sanierungsplan, Zahlungsplan, nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt gebliebene Forderungen, Exekutionsantrag, Exekutionsbewilligung, Tatsachenvorbringen, Inhaltsmangel, Verbesserung
Gesetze:

 

§ 54 EO, § 156 IO, § 197 IO, § 84 ZPO

 

GZ 3 Ob 147/16p, 23.11.2016

 

OGH: Grundlage der Entscheidung über den Exekutionsantrag ist im ordentlichen Bewilligungsverfahren der Inhalt des Exekutionstitels iVm dem Vorbringen des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag. Bei Bewilligung des Exekutionsantrags ist das Sachvorbringen der betreibenden Partei grundsätzlich für wahr zu halten.

 

Eine betreibende Partei, die sich auf den Tatbestand des § 156 Abs 4 IO beruft, braucht zwar keinen Beschluss nach § 197 Abs 2 IO vorlegen, muss aber im Exekutionsantrag ein Vorbringen dazu erstatten, sie könne die Bezahlung der Forderung in vollem Ausmaß begehren, weil ihre Forderung im Insolvenzverfahren nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben sei. Das erfordert Tatsachenbehauptungen, die die rechtliche Schlussfolgerung zulassen, den Schuldner treffe das Alleinverschulden an der unterbliebenen Berücksichtigung der Forderung des Betreibenden. Lässt das Tatsachenvorbringen im Exekutionsantrag nicht einmal den rechtlichen Schluss zu, dem Verpflichteten falle an der Nichtberücksichtigung der Forderung des Betreibenden überhaupt ein Verschulden zur Last, ist der Antrag als unschlüssig abzuweisen.

 

Inhaltliche Mängel eines Exekutionsantrags sind einer Verbesserung nur zugänglich, wenn ein erforderliches Vorbringen fehlt, nicht aber, wenn der Exekutionsantrag zwar einer sachlichen Erledigung zugänglich ist, aber das vorhandene Vorbringen (bloß) inhaltlich nicht geeignet ist, das Begehren im Exekutionsantrag zu decken, es also nicht schlüssig ist. Das gilt sowohl wenn die Unschlüssigkeit ihre Ursache darin hat, dass ein vollständiges Vorbringen die daraus gezogene rechtliche Schlussfolgerung nicht trägt, als auch wenn die dafür notwendigen Behauptungen nicht konkret genug erstattet wurden. Daher kommt hier beim Fehlen eines schlüssigen Tatsachenvorbringens eine Verbesserung des Exekutionsantrags nicht in Betracht.