03.01.2017 Verfahrensrecht

OGH: Vom Verfahrenssachwalter iSd § 119 AußStrG eingebrachtes Rechtsmittel

Die einzige Aufgabe des Verfahrenssachwalters liegt darin, ausschließlich Interessen der betroffenen Person während der Dauer des Verfahrens wahrzunehmen; er kann daher Rechtsmittel stets nur für bzw namens der betroffenen Person erheben, weshalb im Zweifel auch anzunehmen ist, dass er ein Rechtsmittel nicht im eigenen Namen erhebt


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Verfahrenssachwalter, Bestellung zum endgültigen Sachwalter, Rechtsmittel
Gesetze:

 

§ 119 AußStrG, §§ 268 ff ABGB

 

GZ 1 Ob 120/16b, 23.11.2016

 

OGH: Zutreffend weist der Revisionsrekurswerber darauf hin, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme des Rekursgerichts vorlagen, er hätte den Rekurs zur Frage der Person des zu bestellenden Sachwalters nicht im Namen des Betroffenen, sondern im eigenen Namen erhoben. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die einzige Aufgabe des Verfahrenssachwalters darin liegt, ausschließlich Interessen der betroffenen Person während der Dauer des Verfahrens wahrzunehmen; er kann daher auch Rechtsmittel stets nur für bzw namens der betroffenen Person erheben, weshalb im Zweifel auch anzunehmen ist, dass er ein Rechtsmittel nicht im eigenen Namen erhebt. Im Interesse des Betroffenen kann er durchaus auch geltend machen, die Bestellung des bisherigen Verfahrenssachwalters zum endgültigen Sachwalter sei für den Betroffenen – etwa aus finanziellen Gründen – günstiger als die Bestellung eines Rechtsanwalts. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts gibt die Formulierung des vom Verfahrenssachwalter erhobenen Rekurses keinen Anlass für die Annahme, er hätte dieses Rechtsmittel teilweise im eigenen Namen erheben wollen. Allfällige Zweifel hätten durch einen Verbesserungsauftrag ausgeräumt werden können. Ein solcher ist aber nicht mehr erforderlich, stellt der Verfahrenssachwalter in seinem Revisionsrekurs doch klar, dass der Rekurs „auch“ im Namen des Betroffenen erhoben wurde.

 

Das Rekursgericht wird den Rekurs daher (auch) insoweit meritorisch zu behandeln haben, als es um die Frage geht, welche Person zum Sachwalter des Betroffenen zu bestellen ist.