03.01.2017 Zivilrecht

OGH: § 364c ABGB und (spätere) Anordnung der Beschlagnahme durch das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung und Verpfändung der Liegenschaft (nach § 115 StPO iVm § 109 StPO)

Die Rechtsposition der Verbotsberechtigten wird durch die spätere Begründung einer zusätzlichen Eigentumsbeschränkung wie durch die Einverleibung eines weiteren Veräußerungs- und Belastungsverbots nach § 364c ABGB oder ein sicherungsweise erwirktes Veräußerungsverbot nicht beeinträchtigt; die Beschlagnahme als solche, mag sie auch Vorstufe zu einer möglichen Verwertung der Liegenschaft als Folge von künftigen Anordnungen durch das Strafgericht sein, bewirkt per se noch keine Belastung der Liegenschaft; sie hat vergleichbar mit der Einstweiligen Verfügung nach der EO, auf deren Bestimmungen § 115 Abs 4 StPO verweist, lediglich Sicherungscharakter, indem die Verfügungsmöglichkeit des Eigentümers einstweilig beschränkt wird; sie ist nicht anders zu behandeln als ein anderes sicherungsweise erwirktes Belastungs- und Veräußerungsverbot, das nach der höchstgerichtlichen Rsp lediglich eine verdinglichte Eigentumsbeschränkung bewirkt


Schlagworte: Grundbuchsrecht, verbüchertes Veräußerungs- und Belastungsverbot, (spätere) Anordnung der Beschlagnahme durch das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung und Verpfändung der Liegenschaft
Gesetze:

 

§ 364c ABGB, § 115 StPO, § 109 StPO, § 94 GBG

 

GZ 5 Ob 171/16g, 25.10.2016

 

OGH: Das im vorliegenden Fall nach § 364c ABGB unter Nachweis der Angehörigeneigenschaft verbücherte Belastungs- und Veräußerungsverbot bewirkte grundsätzlich eine allgemeine Grundbuchsperre für sämtliche rechtsgeschäftlich oder zwangsweise begehrten, vom Verbot erfassten Eintragungen. Als Belastungsverbot verbietet es nach der Rsp des OGH die (auch) zwangsweise Einverleibung von Pfandrechten oder die Vormerkung eines Zwangspfandrechts. Die Rechtsposition der Verbotsberechtigten wird jedoch durch die spätere Begründung einer zusätzlichen Eigentumsbeschränkung wie durch die Einverleibung eines weiteren Veräußerungs- und Belastungsverbots nach § 364c ABGB oder ein sicherungsweise erwirktes Veräußerungsverbot nicht beeinträchtigt.

 

Der Revisionsrekurswerber hält die hier nach § 115 Abs 1 Z 3 iVm § 109 Z 2 lit b StPO angeordnete Beschlagnahme durch Erlassung eines gerichtlichen Veräußerungs- und Belastungsverbots einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung oder der Vormerkung eines Zwangspfandrechts gleich. Die Beschlagnahme sei nur zulässig, wenn die sichergestellte Liegenschaft voraussichtlich dazu dienen werde, eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (§ 19a StGB), auf Verfall (§ 20 StGB), auf erweiterten Verfall (§ 20b StGB), auf Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung zu sichern, deren Vollstreckung andernfalls gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Sie beschränke daher nicht nur den Eigentümer, sondern belaste die Liegenschaft.

 

Die Beschlagnahme als solche, mag sie auch Vorstufe zu einer möglichen Verwertung der Liegenschaft als Folge von künftigen Anordnungen durch das Strafgericht sein, bewirkt per se noch keine Belastung der Liegenschaft. Sie hat vergleichbar mit der Einstweiligen Verfügung nach der EO, auf deren Bestimmungen § 115 Abs 4 StPO verweist, lediglich Sicherungscharakter, indem die Verfügungsmöglichkeit des Eigentümers einstweilig beschränkt wird. Sie ist nicht anders zu behandeln als ein anderes sicherungsweise erwirktes Belastungs- und Veräußerungsverbot, das nach der höchstgerichtlichen Rsp lediglich eine verdinglichte Eigentumsbeschränkung bewirkt.

 

Die Frage, ob die Anordnung der Beschlagnahme nach den Bestimmungen der StPO zulässig war, ist ausschließlich in jenem Verfahren geltend zu machen, in dem die Beschlagnahme angeordnet wurde.