OGH: § 28 WEG 2002 und Austausch schadhafter Holzfenster gegen Kunststofffenster
Auch zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungen gehören noch zur Erhaltung (§ 28 Abs 1 Z 1 WEG iVm § 3 MRG), selbst wenn dabei Veränderungen vorgenommen werden, die gegenüber dem vorigen Zustand als „Verbesserungen“ anzusehen sind; Voraussetzung ist eine Reparaturbedürftigkeit, Schadensgeneigtheit oder Funktionseinschränkung
§ 28 WEG 2002
GZ 5 Ob 208/16y, 22.11.2016
OGH: Auch zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungen gehören noch zur Erhaltung (§ 28 Abs 1 Z 1 WEG iVm § 3 MRG), selbst wenn dabei Veränderungen vorgenommen werden, die gegenüber dem vorigen Zustand als „Verbesserungen“ anzusehen sind. Voraussetzung ist eine Reparaturbedürftigkeit, Schadensgeneigtheit oder Funktionseinschränkung.
Der Revisionsrekurswerber stellt nicht in Frage, dass die in den Lichthof weisenden Fenster und Balkontüren schadhaft und reparaturbedürftig waren bzw sind. Damit hält sich aber die Beurteilung des Rekursgerichts, das den Austausch von alten Holzfenstern gegen moderne Kunststofffenster als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung einstufte, entgegen seiner Auffassung im Rahmen der Rsp. Nach dieser kann selbst bei einem in einer Schutzzone gelegenen Gebäude die Erneuerung alter, nicht mehr dem Stand der Technik entsprechender Fenster und Türen, oder schadhafter Fensterstöcke als Maßnahme der Erhaltung dem § 3 Abs 1 MRG iVm § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 unterstellt werden. Soweit der Antragsteller geltend macht, der von der Mehrheit beschlossene Einbau von Kunststofffenstern zerstöre den Jugendstilcharakter des Gebäudes und beeinträchtige dessen ästhetischen Wert, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt. Danach weist die Fassade im Lichthof keine Jugendstilelemente auf, sodass die ästhetische Bedeutung des Hauses nur in der – von der Maßnahme nicht betroffenen – straßenseitigen Fassade liegt.