25.12.2016 Arbeitsrecht

VwGH: § 49 BDG – Abgeltung von Mehrleistungen iZm Absolvierung von Weiterbildungen

Eine ausdrückliche Anordnung der Dienstbehörde zur Absolvierung einer Weiterbildung hat der Beamte gem § 49 Abs 1 erster Satz BDG zu befolgen; davon ausgehend fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für eine durch Verordnung vorgesehene Reduktion bezugsrechtlicher Ansprüche im Fall eines Besuchs von Weiterbildungsmaßnahmen


Schlagworte: Mehrleistungen, Weiterbildung
Gesetze:

 

§ 49 BDG

 

GZ Ra 2016/12/0081, 19.10.2016

 

Die Revision macht geltend, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von der Konstellation, die dem hg Erkenntnis vom 15. Mai 2013, 2012/12/0143, zu Grunde gelegen sei, dadurch, dass sich dort - also für der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesene Beamte - eine Verpflichtung zur Weiterbildung und deren nähere Regelung ausdrücklich aus der Postbus - Weiterbildungsverordnung, BGBl II Nr 450/2011, ergebe, was bei den der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, also auch beim Mitbeteiligten, nicht der Fall sei.

 

VwGH: Bei dieser Argumentation übersieht die Amtsrevision allerdings die (von ihr unbeanstandet) festgestellte ausdrückliche Anordnung der Dienstbehörde zur Absolvierung der gegenständlichen Weiterbildung, die der Mitbeteiligte schon gem § 49 Abs 1 erster Satz BDG zu befolgen hatte.

 

Davon ausgehend fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für eine durch Verordnung vorgesehene Reduktion bezugsrechtlicher Ansprüche im Fall eines Besuchs von Weiterbildungsmaßnahmen. Eine Verordnung, der das von der Revision gewünschte Auslegungsergebnis entnommen werden könnte, existiert ohnehin nicht.

 

Mit den weiteren Ausführungen, der Mitbeteiligte habe die Weiterbildung "freiwillig und aus eigenem Antrieb in seiner Freizeit absolviert", entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt. Dasselbe gilt im Ergebnis für daran anknüpfende Spekulationen, wie einfach der Dienstbehörde eine Verwendungsänderung gem § 40 BDG gefallen wäre, hätte der Mitbeteiligte die (bereits erledigte) Weiterbildung nicht besucht.