25.12.2016 Verfahrensrecht

VwGH: Der VwGH entscheidet - anders als bei der "Sukzessivbeschwerde" nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - nicht über diese, gem Art 144 Abs 3 B-VG und § 87 Abs 3 VfGG dem VwGH "abgetretene" Beschwerde, sondern über die innerhalb der Frist des § 26 Abs 4 VwGG auszuführende Revision

Die nach Abtretung der Beschwerde durch den VfGH an den VwGH erhobene Revision ist wegen Verbrauchs des Revisionsrechtes zurückzuweisen, wenn der Revisionswerber bereits vorher eine Revision gegen die Entscheidung des VwG eingebracht hat


Schlagworte: Revision, Abtretung der Beschwerde durch den VfGH an den VwGH
Gesetze:

 

Art 133 B-VG, Art 144 B-VG, § 87 VfGG, § 34 VwGG, § 26 VwGG

 

GZ Ra 2016/20/0257, 20.10.2016

 

VwGH: Gem § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des VwGH oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

 

Der VwGH entscheidet - anders als bei der "Sukzessivbeschwerde" nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - nicht über diese, gem Art 144 Abs 3 B-VG und § 87 Abs 3 VfGG dem VwGH "abgetretene" Beschwerde, sondern über die innerhalb der Frist des § 26 Abs 4 VwGG auszuführende Revision. Fehlt es daher zum Zeitpunkt der Erhebung der Revision (durch Einbringung beim VwG) an einer Prozessvoraussetzung, so ist die Revision auch dann zurückzuweisen (und nicht das Verfahren einzustellen), wenn zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an den VfGH noch sämtliche Prozessvoraussetzungen vorgelegen sind.

 

Der Revisionswerber hat durch die Erhebung der zu Ra 2015/01/0144 protokollierten Revision sein Revisionsrecht verbraucht. Somit war die hier gegenständliche in der derselben Rechtsache (zweite, später erhobene) Revision gem § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.