VwGH: Unterbliebene Hinzuziehung eines Sachverständigen durch das VwG
Angesichts der zahlreich vorgelegten Gutachten begründet der Umstand, dass das VwG die Einholung eines von einem Amtssachverständigen (bzw von einem nichtamtlichen Sachverständigen) erstellten Gutachtens fallbezogen nicht für notwendig erachtet hat, für sich genommen keinen Verfahrensmangel
§ 17 VwGVG, § 52 AVG, § 53 AVG, § 37 AVG, § 45 AVG
GZ Ra 2016/04/0063, 12.09.2016
VwGH: Das VwGVG enthält keine eigenen Bestimmungen betreffend die Beiziehung von Sachverständigen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Gem § 17 VwGVG kommen somit die Bestimmungen der §§ 52 und 53 AVG zum Tragen.
Nach der Rsp des VwGH haben die Aussagen von Sachverständigen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert und es besteht demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied; Amtssachverständigengutachten kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein erhöhter Beweiswert zu. Angesichts der zahlreich vorgelegten Gutachten begründet der Umstand, dass das VwG die Einholung eines von einem Amtssachverständigen (bzw von einem nichtamtlichen Sachverständigen) erstellten Gutachtens fallbezogen nicht für notwendig erachtet hat, für sich genommen keinen Verfahrensmangel.
Im Erkenntnis 2010/04/0066 hat der VwGH der (dort) belBeh vorgehalten, sie hätte das durch ein (privates) Sachverständigengutachten untermauerte Vorbringen des dortigen Bf, wonach das Angebot einer Mitbieterin bestimmte (technische) Anforderungen nicht erfülle, auf fachlicher Ebene überprüfen müssen. Im gegenständlichen Verfahren lagen aber zahlreiche, jeweils gegenteilige Auffassungen vertretende Gutachten vor. Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie diese Gutachten nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt gegeneinander abzuwägen und in der Begründung der Entscheidung ihre Erwägungsgründe darzulegen.