OGH: Haftungsbeteiligte iSd § 64 StPO
Zwar beschränkt das Gesetz den Verfall nicht auf Vermögenswerte des Täters; ist aber der letztlich zu ersetzende Vermögenswert anderen Personen zugekommen, sind nur diese (als Haftungsbeteiligte; § 64 StPO) vom Verfallsersatz bedroht
§ 20 StGB, § 20a StGB, § 64 StPO, § 444 StPO
GZ 14 Os 34/16f, 14.09.2016
OGH: Zwar beschränkt das Gesetz den Verfall nicht auf Vermögenswerte des Täters. Ist aber der letztlich zu ersetzende Vermögenswert anderen Personen zugekommen, sind vielmehr (nur) diese (als Haftungsbeteiligte; § 64 StPO) vom Verfallsersatz bedroht. Vorliegend wurde der Angeklagte undifferenziert zur Zahlung eines Geldbetrags iHd Gesamtsumme der zu Unrecht (nur zum Teil an ihn) ausbezahlten Prämien verurteilt, womit sich dieser Ausspruch als verfehlt erweist. Im Übrigen sieht § 20a Abs 1 StGB idgF einen Ausschluss des Verfalls nach § 20 Abs 3 StGB gegenüber einem Dritten vor, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung erworben hat. Darüber hinaus können Hauptverhandlung und Urteilsverkündigung nur dann in Abwesenheit des Haftungsbeteiligten (§ 64 StPO) vorgenommen werden, wenn dieser ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen wurde (§ 444 Abs 1 StPO), was vorliegend nach dem Akteninhalt gleichfalls nicht erfolgt ist.