OGH: Ersatzanspruch nach § 30 B-KJHG und zur Frage, inwieweit die Erforderlichkeit der Erziehungsmaßnahme des KJHT zu prüfen ist
Nach stRsp macht der KJHT mit dem Ersatzanspruch nach § 30 B-KJHG den Ersatz eines Aufwands iSd § 1042 ABGB geltend, den der unterhaltspflichtige Elternteil nach dem Gesetz hätte erbringen müssen; diese Kostenersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob die Maßnahme des KJHT mit (ausreichender) tatsächlicher oder rechtlicher Deckung vorgenommen wurde, sofern der Unterhaltspflichtige für den Aufwand im fraglichen Zeitraum ohne die Maßnahme des KJHT jedenfalls selbst hätte aufkommen müssen
§ 30 B-KJHG, § 231 ABGB, § 1042 ABGB
GZ 7 Ob 173/16s, 09.11.2016
OGH: Nach stRsp macht der KJHT mit dem Ersatzanspruch nach § 30 B-KJHG den Ersatz eines Aufwands iSd § 1042 ABGB geltend, den der unterhaltspflichtige Elternteil nach dem Gesetz hätte erbringen müssen. Diese Kostenersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob die Maßnahme des KJHT mit (ausreichender) tatsächlicher oder rechtlicher Deckung vorgenommen wurde, sofern der Unterhaltspflichtige für den Aufwand im fraglichen Zeitraum ohne die Maßnahme des KJHT jedenfalls selbst hätte aufkommen müssen.
Damit steht die Entscheidung 4 Ob 191/15i im Einklang, stützt sie sich doch auf diese Judikaturlinie selbst. Soweit der OGH ausgesprochen hat, dass die Beurteilung der Ersatzpflicht für die „volle Erziehung“ die Prüfung einzuschließen hat, ob diese Maßnahme erforderlich war, betraf dies einen bereits Volljährigen, ohne die Erziehungshilfe möglicherweise Selbsterhaltungsfähigen. Im Übrigen stimmte die Mutter hier der Maßnahme zu.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen halten sich damit im Rahmen der Judikatur.
Nach stRsp zu § 33 JWG und dem inhaltsgleichen nun geltenden § 30 Abs 3 B-KJHG sowie den korrespondierenden Landes-Gesetzen sind für die Bemessung des Kostenrückersatzes die Regelungen des gesetzlichen Unterhaltsrechts maßgeblich. Demnach haben die Vorinstanzen in Einklang mit der Judikatur die Kriterien des § 231 ABGB für die Unterhaltsverpflichtung von Eltern ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.
Die mit der Ausübung des üblichen Besuchsrechts verbundenen Kosten des Unterhaltspflichtigen schmälern die Unterhaltsbemessung nach § 231 ABGB grundsätzlich nicht. Eine Gefährdung des eigenen Unterhalts bei– wie hier – Ausübung des Besuchsrechts im üblichen Ausmaß wird vom Revisionsrekurs nicht dargelegt.
Eine Überschreitung der Belastungsgrenze durch die Kostenersatzpflicht wurde von den Vorinstanzen vertretbar verneint.
Demnach hält sich die Bejahung der Kostenersatzpflicht durch die Vorinstanzen im Rahmen der Judikatur.