VwGH: Wiederaufnahme – nova reperta iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG
Neue Schlussfolgerungen können weder Tatsachen noch Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen
§ 69 AVG
GZ Ra 2016/11/0141, 21.10.2016
VwGH: Das VwG hat die Nichtbewilligung der Wiederaufnahme im Ergebnis (in unbedenklicher Weise) damit begründet, dass das Gutachten vom 21. Oktober 2014 keine Befundergebnisse enthalten hätte, die der Revisionswerberin nicht spätestens im Zeitpunkt der Einbringung ihres ersten, später wieder zurückgezogenen Wiederaufnahmsantrag bekannt gewesen wären, nämlich das Ausmaß der Schäden an Pkw und Laternenmast (vgl in diesem Zusammenhang zB die Erkenntnisse vom 27. Februar 1995, 90/10/0137, und vom 24. September 2003, 2003/11/0079, wonach neue Schlussfolgerungen weder Tatsachen noch Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen können).