05.12.2016 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Zum Verschulden nach § 5 Abs 1 VStG (iZm Alkoholabgabe an Jugendliche gem § 367a iVm § 114 GewO)

Nach der Rsp des VwGH (zu § 5 VStG) hängt die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon ab, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen; im Zusammenhang des § 367a GewO sind bei der Schuldfrage auch die Umstände des Einzelfalles (etwa Art und Größe des Lokals, Anzahl der Besucher im Lokal etc) zu berücksichtigen


Schlagworte: Verschulden, Fahrlässigkeit, Kontrollsystem, Gewerberecht, Alkoholabgabe an Jugendliche
Gesetze:

 

§ 5 VStG, § 367a GewO, § 114 GewO

 

GZ Ra 2016/04/0080, 05.09.2016

 

Die Revision bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es sei auf den im Hinblick auf die Unschuldsvermutung der EMRK ohnedies problematischen § 5 Abs 1 VStG zu verweisen. Diese Bestimmung sei in krasser Weise unrichtig angewendet worden. Das Verhalten des Erstrevisionswerbers sei ex post iSe Erfolgshaftung interpretiert worden.

 

VwGH: Der VwGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen die Beweislastregelungen des § 5 Abs 1 VStG mit Art 6 EMRK nicht im Widerspruch stehen.

 

Nach der Rsp des VwGH (zu § 5 VStG) hängt die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon ab, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Im Zusammenhang des § 367a GewO sind bei der Schuldfrage auch die Umstände des Einzelfalles (etwa Art und Größe des Lokals, Anzahl der Besucher im Lokal etc) zu berücksichtigen.

 

Vorliegend kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegen getreten werden, wenn es fallbezogen darauf hingewiesen hat, dass der Erstrevisionswerber Kontrollen des angewiesenen Personals nicht behauptet habe (vgl hiezu etwa das hg Erkenntnis vom 25. Februar 2009, 2004/03/0119, mwN, wonach auch konkret dargelegt werden muss, wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden).