VwGH: Amtsrevision gem Art 133 Abs 8 B-VG und Wegfall des rechtlichen Interesses
Der VwGH vertrat in stRsp die Ansicht, dass ein bei ihm anhängiges Verfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Art 131 Abs 2 B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war; diese Rsp hat auch für eine Revision nach Art 133 Abs 6 Z 2 und Z 3 B-VG gegen eine Entscheidung eines VwG weiterhin Gültigkeit; dies gilt mangels ersichtlicher Abgrenzungskriterien auch - wie vorliegend hinsichtlich des Erstrevisionswerbers (s § 50 Abs 7 GSpG) - für Revisionen nach Art 133 Abs 8 B-VG
Art 133 B-VG, § 33 VwGG
GZ Ro 2015/17/0034, 23.08.2016
VwGH: Gem § 33 Abs 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
Wie der VwGH auch zur Rechtslage nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 bereits ausgesprochen hat, ist § 33 Abs 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.
Der VwGH vertrat in stRsp die Ansicht, dass ein bei ihm anhängiges Verfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Art 131 Abs 2 B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war. Diese Rsp hat auch für eine Revision nach Art 133 Abs 6 Z 2 und Z 3 B-VG gegen eine Entscheidung eines VwG weiterhin Gültigkeit. Dies gilt mangels ersichtlicher Abgrenzungskriterien auch - wie vorliegend hinsichtlich des Erstrevisionswerbers (s § 50 Abs 7 GSpG) - für Revisionen nach Art 133 Abs 8 B-VG.
Ebenso vertritt der VwGH in stRsp, § 33 Abs 1 VwGG lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens.
Nach Einbringung der Amtsrevisionen gegen die Aufhebung der von der Behörde angeordneten Betriebsschließung durch das VwG ist nunmehr der Zeitraum, für den der Bescheid über die Betriebsschließung gem § 56a Abs 6 GSpG wirksam hätte sein können, bereits abgelaufen. Da sich somit auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die Rechtsstellung der revisionswerbenden Parteien nicht verbessern würde (weil die wieder offene Beschwerde der mitbeteiligten Partei wegen Wirkungslosigkeit des Betriebsschließungsbescheides durch Zeitablauf zurückzuweisen wäre), sind die Revisionen wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses gegenstandslos geworden. Daher war das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG nach Anhörung mit Beschluss einzustellen.