29.11.2016 Verfahrensrecht

OGH: Zur Zurückweisung einer Nebenintervention

Die amtswegige Vorprüfung der Zulässigkeit der Nebenintervention umfasst auch die Frage, ob ein Interventionsinteresse schlüssig behauptet wurde


Schlagworte: Nebenintervention, rechtliches Interesse am Beitritt, Schlüssigkeit, Zurückweisung a limine, Zurückweisungsantrag
Gesetze:

 

§ 17 ZPO, § 18 ZPO

 

GZ 1 Ob 109/16k, 30.08.2016

 

OGH: Der Nebenintervenient hat sein Interesse am Sieg einer der Prozessparteien gem § 18 Abs 1 Satz 2 ZPO „bestimmt anzugeben“. Die Schlüssigkeit des behaupteten Interventionsinteresses gehört zu den formellen Beitrittsvoraussetzungen. Die bei Einlangen des Beitrittsschriftsatzes vom Gericht durchzuführende amtswegige Vorprüfung der Zulässigkeit der Nebenintervention umfasst daher auch die Frage, ob ein Interventionsinteresse schlüssig behauptet wurde. Diese Prüfung hat den offenkundigen Zweck, die mündliche Verhandlung zu entlasten: Das Gericht soll ganz allgemein nicht dazu verhalten sein, in der mündlichen Verhandlung einem ungeladen erscheinenden Dritten das Wort zu erteilen. Schließlich sollen auch die Parteien durch die Zustellung des Schriftsatzes die Möglichkeit erhalten, sich auf das Einschreiten des Nebenintervenienten vorzubereiten. Führen die vorgebrachten Tatsachen wegen ihrer Unschlüssigkeit zur Verneinung eines rechtlichen Interesses in abstracto, so ist die Nebenintervention sofort - noch vor Zustellung des Beitrittsschriftsatzes - a limine zurückzuweisen; die Rsp, wonach die amtswegige Zurückweisung eines Nebenintervenienten wegen mangelnden rechtlichen Interesses nicht zulässig sei, ist überholt.

 

An das Vorprüfungsstadium schließt das in § 18 Abs 2 ZPO vorgesehene Recht jeder der Prozessparteien, dh sowohl der gegnerischen als auch der zu unterstützenden Hauptpartei an, nach Zustellung des Schriftsatzes durch das Gericht die Zurückweisung der Nebenintervention (auch) wegen des Mangels eines Interventionsinteresses zu beantragen. Ein solcher Antrag ist weder form- noch fristgebunden, muss aber jedenfalls gestellt werden, bevor sich die Partei in Kenntnis des Zurückweisungsgrundes mit dem Nebenintervenienten in die Verhandlung zur Hauptsache einlässt, weil durch eine solche Einlassung auf das Bestreitungsrecht verzichtet wird.

 

Demnach sind in Ansehung des Interventionsinteresses 3 prozessuale Entscheidungsvarianten zu unterscheiden: 1) die Zurückweisungsentscheidung im gerichtlichen Vorprüfungsverfahren mangels Schlüssigkeit, 2) die Beschlussfassung über den Zurückweisungsantrag einer Prozesspartei vor deren Einlassung in der Sache und 3) die Erledigung eines Zurückweisungsantrags nach Erlöschen des Rechts, einer erklärten Nebenintervention widersprechen zu dürfen.