OGH: Hangrutschung / Absackung – § 364b ABGB und Errichtung einer Stützmauer
§ 364b ABGB bezweckt ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen Eingriffe in die bodenphysikalische Beschaffenheit, etwa dann, wenn dem Nachbargrundstück durch eine Hangabgrabung die Stütze entzogen wird; so ein Fall liegt hier vor, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen zwar keine Hangrutschung zu befürchten ist, aber eine (weitere) Absackung des an der betroffenen Stelle bereits um einen halben Meter erodierten Klagsgrundstücks droht
§ 364b ABGB
GZ 4 Ob 123/16s, 25.10.2016
Der Beklagte argumentiert, die Klage sei bereits deswegen abzuweisen, weil die Hangstabilität gar nicht beeinträchtigt, der Anwendungsbereich des § 364b ABGB somit nicht eröffnet sei.
OGH: Damit übergeht er allerdings die Rsp, wonach § 364b ABGB ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen Eingriffe in die bodenphysikalische Beschaffenheit bezweckt, etwa dann, wenn dem Nachbargrundstück durch eine Hangabgrabung die Stütze entzogen wird. So ein Fall liegt hier vor, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen zwar keine Hangrutschung zu befürchten ist, aber eine (weitere) Absackung des an der betroffenen Stelle bereits um einen halben Meter erodierten Klagsgrundstücks droht.
Zuletzt greift der Beklagte die Zulassungsfrage des Berufungsgerichts auf und argumentiert, ein Begehren auf Vornahme bestimmter Abwehrmaßnahmen sei unzulässig. Vielmehr müsse dem Beklagten die Wahl einer geeigneten Maßnahme zustehen.
Die vom Beklagten ins Treffen geführte Rsp, wonach auf § 364 Abs 2 ABGB oder § 364b ABGB gestützte Unterlassungsbegehren nur (allgemein) auf sichernde Vorkehrungen und nicht auf bestimmte Einrichtungen gerichtet sein dürfen, ist hier mangels Unterlassungsbegehrens nicht einschlägig.
Selbst wenn man mit dem Beklagten diese Rsp auch im Rahmen des § 364b ABGB fruchtbar machen wollte, wäre die Zulassungsfrage nicht präjudiziell. Nach dieser Rsp kann nämlich bei Unterlassungsklagen ein bestimmtes Begehren gestellt werden, wenn offenkundig kein anderes Mittel zur Abhilfe geeignet ist. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist dies hier der Fall, weil die einzige Maßnahme, eine künftige Absenkung des Grundstücks des Klägers zu vermeiden, ohne dieses Grundstück durch Anschüttung oder Abnahme von Erdmaterial zu beeinträchtigen, die Errichtung einer Stützmauer ist.