VwGH: Innerstaatliche Fluchtalternative nach § 11 AsylG 2005
Nur allgemein formulierte Bedenken und Fragen hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der angenommenen Fluchtalternative sowie der dort herrschenden humanitären Lage können, ohne konkret auf den vorliegenden Fall bezogen darzustellen, warum dem Revisionswerber die Inanspruchnahme der Fluchtalternative nicht möglich und zumutbar sei, die Zulässigkeit der Revision nicht begründen
§ 11 AsylG 2005, Art 133 B-VG
GZ Ra 2016/19/0047, 07.09.2016
VwGH: Nur allgemein formulierte Bedenken und Fragen hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der angenommenen Fluchtalternative sowie der dort herrschenden humanitären Lage können, ohne konkret auf den vorliegenden Fall bezogen darzustellen, warum dem Revisionswerber die Inanspruchnahme der Fluchtalternative nicht möglich und zumutbar sei, die Zulässigkeit der Revision nicht begründen.