VwGH: Zur Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages iZm PStG 2013 (nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft)
Dass die auf der Grundlage des PStG 2013 erlassene, nunmehr in Geltung stehende PStG-DV 2013 aktuell eine Namensrubrik "Familiennamen/Nachnamen nach Begründung einer Eingetragenen Partnerschaft" anstelle der Rubrik "Nachname" vorsieht, ändert nichts daran, dass dem Revisionswerber auch im Geltungsbereich der neuen Rechtslage ein Verwaltungsverfahren offen steht, in welchem die Frage, über die er mit dem vorliegenden Feststellungsantrag abgesprochen wissen will, einer Klärung zugeführt werden kann
§ 56 AVG, § 53 PStG 2013, § 56 PStG 2013, PStG-DV 2013
GZ Ra 2016/01/0119, 06.07.2016
VwGH: Der VwGH hat in seinem - zum PStG BGBl Nr 60/1983 idF BGBl I Nr. 135/2009 ergangenen - Erkenntnis vom 29. November 2010, 2010/17/0080, unter Verweis auf die ständige hg Rsp ausgesprochen, dass ein Feststellungsbescheid nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen kann, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechende Rechtsverteidigung handelt, oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Feststellungsbescheide - aufgrund deren Natur als subsidiäre Rechtsbehelfe - sind daher generell unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen, vorgesehenen, gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Im dort zu beurteilenden Beschwerdefall erachtete der VwGH den Antrag auf Feststellung des Familiennamens nach dem PStG infolgedessen als unzulässig, weil der Bf ein Recht auf Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde gem § 34a PStG zukam und ihr damit ein Verwaltungsverfahren über jene Frage offen stand, welche sie im Rahmen eines behördlichen Feststellungsverfahrens einer Klärung zugeführt haben wollte.
Diese Rsp ist auf die - insofern unveränderte, im Revisionsfall maßgebliche - Rechtslage nach dem PStG 2013, BGBl I Nr 16 idF BGBl I Nr 80/2014 übertragbar. Auch nach der nunmehr geltenden Rechtslage nach dem PStG 2013 hat der Revisionswerber ein Recht auf Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde (§ 53 iVm § 56 leg cit). Dass die auf der Grundlage des PStG 2013 erlassene, nunmehr in Geltung stehende PStG-DV 2013 aktuell eine Namensrubrik "Familiennamen/Nachnamen nach Begründung einer Eingetragenen Partnerschaft" anstelle der Rubrik "Nachname" vorsieht, ändert nichts daran, dass dem Revisionswerber auch im Geltungsbereich der neuen Rechtslage ein Verwaltungsverfahren offen steht, in welchem die Frage, über die er mit dem vorliegenden Feststellungsantrag abgesprochen wissen will, einer Klärung zugeführt werden kann.