OGH: § 2 UWG – Werbung eines (in Vorarlberg situierten) Rechtsanwaltes mit „Standort in Wien“, wobei an dieser Adresse nur sporadisch und stundenweise ein Besprechungszimmer angemietet wurde
Die Vorinstanzen haben aus den Angaben des beklagten Rechtsanwalts in ihrer Gesamtheit vertretbar abgeleitet, dass er damit den falschen Eindruck einer Mindestkanzleiorganisation samt einem anwesenden Ansprechpartner erweckt
§ 2 UWG, § 14 UWG
GZ 4 Ob 172/16x, 30.08.2016
OGH: Wie die angesprochenen Kreise eine Angabe im Geschäftsverkehr verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher idR ebenso wenig eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung wie die Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist.
Der Rechtsansicht der Vorinstanzen, der beklagte Rechtsanwalt werbe in irreführender und damit wettbewerbswidriger Weise mit einem „Standort in Wien“, liegt jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung zugrunde, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss.
Mit seinem Hinweis, dass der Begriff der „Sprechstelle“ einer Rechtsanwaltskanzlei einer höchstgerichtlichen Klärung bedürfe, zeigt der Beklagte schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil das Unterlassungsgebot sich bereits auf die Werbung mit einem „Standort in Wien“ stützt. Die Vorinstanzen haben aus den Angaben des Beklagten in ihrer Gesamtheit jedenfalls vertretbar abgeleitet, dass er damit den falschen Eindruck einer Mindestkanzleiorganisation samt einem anwesenden Ansprechpartner erweckt.
In der von den Vorinstanzen vertretenen Ansicht, die örtliche Nähe und die kurzfristige Erreichbarkeit eines Rechtsanwalts sei für potentielle Mandanten eines Anwalts auch ein wesentliches Entscheidungskriterium, weshalb die irreführenden Angaben geeignet seien, einen Marktteilnehmer dazu zu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, liegt keine krasse Fehlbeurteilung, weshalb auch hier keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung begründet wird.
Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen. Ob es zu weit gefasst wurde, ist grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage. Eine solche wird vom Beklagten nicht aufgezeigt.