07.11.2016 Strafrecht
OGH: Sexueller Missbrauch iSd § 205 StGB
Ein Missbrauch iSd § 205 Abs 1 StGB liegt nur dann vor, wenn der Täter das Opfer in einer gegen dessen Interessen gerichteten Weise ausnützt
Schlagworte: Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person
Gesetze:
§ 205 StGB
GZ 12 Os 47/16b, 18.08.2016
OGH: Dass die inkriminierten geschlechtlichen Handlungen (stets) auf eindeutige Initiative des Opfers hin stattgefunden hätten, es also nicht in einer gegen dessen Interesse gerichteten Weise ausgenützt worden wäre, wurde – obwohl sich die rechtliche Beurteilung darauf bezieht – weder eindeutig festgestellt (der Sache nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) noch begründet (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO).