OGH: § 33 FinStrG – Zuständigkeit iZm Verkürzungen an Einkommensteuer
Da § 134 Abs 1 erster Satz BAO (auch) hinsichtlich der Einkommensteuererklärung auf das „Einreichen“ abstellt, ist Ausführungsort (§ 36 Abs 3 erster Satz StPO iVm § 195 Abs 1 FinStrG) eines diesbezüglichen Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG der Sitz des für die Erhebung der Einkommensteuer zuständigen Finanzamts
§ 33 FinStrG, § 134 BAO, § 36 StPO, § 195 FinStrG
GZ 13 Ns 18/16z, 27.06.2016
OGH: Da § 134 Abs 1 erster Satz BAO (auch) hinsichtlich der Einkommensteuererklärung auf das „Einreichen“ abstellt, ist Ausführungsort (§ 36 Abs 3 erster Satz StPO iVm § 195 Abs 1 FinStrG) eines diesbezüglichen Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG der Sitz des für die Erhebung der Einkommensteuer zuständigen Finanzamts.