31.10.2016 Verfahrensrecht

VwGH: Unterscheidung zwischen Beleihung und Inpflichtnahme – zur Zurechnung eines Aktes der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt nach § 9 Abs 2 Z 2 VwGVG

Wurde der Befehls- oder Zwangsakt von einem Beliehenen oder dessen Organen gesetzt, so ist der Akt auch dem Beliehenen selbst zuzurechnen, weil dieser zur Setzung von Hoheitsakten in eigener Organkompetenz und Verantwortung zuständig ist; wurde der Befehls- oder Zwangsakt hingegen lediglich von einem Inpflichtgenommenen gesetzt, so ist der Akt jener unmittelbar in die staatliche Verwaltungsorganisation eingebundenen Behörde zuzurechnen, an deren Aufgaben der Inpflichtgenommene mitgewirkt hat oder für die er unterstützend tätig geworden ist


Schlagworte: Maßnahmenbeschwerde, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, belangte Behörde, Zurechnung, Beleihung, Inpflichtnahme
Gesetze:

 

Art 130 B-VG, § 9 VwGVG

 

GZ Ro 2014/03/0062, 13.09.2016

 

VwGH: BelBeh ist in den Fällen der Maßnahmenbeschwerde nach § 9 Abs 2 Z 2 VwGVG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist. Bei Maßnahmenbeschwerden tritt nach § 9 Abs 4 VwGVG an die Bezeichnung der belBeh, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Ist dies nicht zumutbar, so ist das vom Bf angerufene VwG - wie auch im Falle einer dadurch ausgelösten Fehlerhaftigkeit der in der Maßnahmenbeschwerde enthaltenen Angaben über die einschreitenden Organe und über die Behörde, der deren Verhalten zuzurechnen sei - verpflichtet, die mit der Maßnahmenbeschwerde bei ihm belBeh "ausfindig zu machen". Dabei kommen besondere Zurechnungsregeln zur Anwendung, wenn der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von den Organen eines beliehenen oder in Pflicht genommenen Rechtsträgers gesetzt wurde.

 

Aus der Unterscheidung zwischen Beleihung und Inpflichtnahme ergibt sich für die Zurechnung eines Aktes der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt nach § 9 Abs 2 Z 2 VwGVG Folgendes: Wurde der Befehls- oder Zwangsakt von einem Beliehenen oder dessen Organen gesetzt, so ist der Akt auch dem Beliehenen selbst zuzurechnen, weil dieser zur Setzung von Hoheitsakten in eigener Organkompetenz und Verantwortung zuständig ist. Wurde der Befehls- oder Zwangsakt hingegen lediglich von einem Inpflichtgenommenen gesetzt, so ist der Akt jener unmittelbar in die staatliche Verwaltungsorganisation eingebundenen Behörde zuzurechnen, an deren Aufgaben der Inpflichtgenommene mitgewirkt hat oder für die er unterstützend tätig geworden ist.