VwGH: § 30 VwGG – aufschiebende Wirkung
Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen
§ 30 VwGG
GZ Ra 2016/11/0107, 26.07.2016
VwGH: Gem § 30 Abs 2 VwGG hat der VwGH auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen.
Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich.
Soweit der Revisionswerber vorbringt, das angefochtene Erkenntnis zwinge ihn zu intensiven Umbauten, verkennt er die Bedeutung des angefochtenen Erkenntnisses. Dieses enthält keinen (administrativen) Auftrag zur Durchführung von Umbaumaßnahmen, sondern stellt ausschließlich eine Bestrafung wegen Übertretung des TabakG dar.
Soweit der Antrag vorbringt, der Revisionswerber könne angesichts seines kleinen Einkommens (angegeben wird für 2014 ein Einkommen iHv EUR 13.880,--) die Geldstrafe nicht bezahlen, genügt der Hinweis, dass im Antrag insbesondere nicht konkret ausgeführt wird, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs 3 VStG) bewilligt werden könnte und weshalb selbst bei einer derartigen Bewilligung die Bestreitung dieser Zahlungen nicht möglich sein sollte. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim VwG anhängigen Beschwerde (nunmehr: Revision) zuzuwarten ist.