OGH: Vom ehemaligen Verfahrens- und einstweiligen Sachwalter im eigenen und im Namen des Betroffenen erhobener Rekurs
Der bisherige (endgültig bestellte) Sachwalter darf gegen eine Umbestellung nicht im eigenen Namen Rechtsmittel erheben; die Bestellung eines Verfahrenssachwalters nach § 119 AußStrG wird bereits mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses wirksam; der bisherige Verfahrenssachwalters ist ab diesem Zeitpunkt, nicht mehr legitimiert, gegen den „Umstellungsbeschluss“ Rechtsmittel zu erheben
§ 119 AußStrG, § 120 AußStrG, § 46 AußStrG, § 127 AußStrG, § 125 AußStrG
GZ 7 Ob 130/16t, 31.08.2016
OGH: Ein (endgültig bestellter) Sachwalter, dessen Bestellung nicht in seinem Interesse, sondern in dem des Betroffenen erfolgt, hat aus seiner Bestellung keine eigenen Rechte erworben, in die eingegriffen werden könnte. Es besteht kein gesetzlich verankertes Recht, in der Funktion des Sachwalters zu bleiben.
Nach der ständigen – jüngeren – Rsp des OGH darf der bisherige (endgültig bestellte) Sachwalter gegen eine Umbestellung nicht im eigenen Namen Rechtsmittel erheben.
In der Entscheidung 2 Ob 173/08t nahm der OGH – unter ausführlicher Auseinandersetzung mit LuRsp – dahin Stellung, dass die Bestellung eines Verfahrenssachwalters nach § 119 AußStrG auch nach dem Inkrafttreten des neuen AußStrG weiterhin bereits mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses wirksam werde. Diese Rsp führte der OGH in der Entscheidung 1 Ob 3/09m fort: Wird der Beschluss über die Bestellung eines (neuen) Verfahrenssachwalters bereits mit der Zustellung wirksam, ist ab diesem Zeitpunkt der neu bestellte Verfahrenssachwalter befugt und verpflichtet, die Interessen des Betroffenen zu wahren, woraus folgt, dass die Vertretungsmacht des bisherigen Verfahrenssachwalters erloschen ist. Dieser ist ab dem Zeitpunkt, in dem er von seinem Amt enthoben wurde, nicht mehr legitimiert, gegen den „Umstellungsbeschluss“ Rechtsmittel zu erheben. Das Gericht hat nur noch den neu bestellten Verfahrenssachwalter als solchen zu behandeln.
Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters erfolgt kraft gesetzlicher Anordnung (§ 120 Abs 1 AußStrG) mit sofortiger Wirkung. In der Entscheidung 8 Ob 103/06i ging der OGH bereits von der Wirksamkeit der Umbestellung eines einstweiligen Sachwalters mit Zustellung des Beschlusses aus.
Die durch das Rekursgericht erfolgte Verneinung der Vertretungsbefugnis des ehemaligen Verfahrens- und einstweiligen Sachwalters, für den Betroffenen Rechtsmittel gegen die Umbestellung zu erheben, hält sich im Rahmen der bereits bestehenden oberstgerichtlichen Judikatur.
Bei offenkundig fehlender Einsichtmöglichkeit des Betroffenen in das Wesen der Vollmachtserteilung ist eine wirksame Bevollmächtigung eines gewählten Vertreters durch den Betroffenen nicht möglich.
Gegen die auf diese Rsp gegründete Beurteilung des Rekursgerichts, der Betroffene, bei dem ein posttraumatisches Zustandsbild verbunden mit Regression auf das Stadium völliger Hilflosigkeit und Pflegebedürftigkeit ohne Möglichkeit zur verbalen Kontaktaufnahme bestehe, könne für die Erhebung des Rekurses weder seinem Bruder noch einem Rechtsanwalt wirksam Vollmacht erteilen, wendet sich das Rechtsmittel nicht.