OGH: Strittiges Rechtsanwaltshonorar
Es entspricht der hRsp, dass ein Rechtsanwalt entweder den bei ihm eingegangenen Betrag dem Klienten auszufolgen oder bei Gericht zu erlegen hat, falls die Richtigkeit und Höhe seiner Honorarforderung bestritten wird; dies muss umso mehr gelten, wenn überhaupt keine Honorarforderungen bestehen, solche nicht wirksam fällig gestellt wurden oder eine Aufrechnungserklärung unterblieben ist
§ 19 RAO, § 1425 ABGB, §§ 1438 ff ABGB
GZ 1 Ob 139/16x, 30.08.2016
OGH: Ausgehend von seiner Prozessbehauptung, dem Beklagten stünden keinerlei Honorarforderungen zu bzw solche Forderungen wären jedenfalls verjährt, wurde der Kläger jedenfalls in die Lage versetzt, die danach zweckmäßigen Dispositionen vorzunehmen, nämlich die Herausgabe der ihm zustehenden Beträge vom Beklagten zu verlangen. Es entspricht im Übrigen auch der hRsp, dass ein Rechtsanwalt entweder den bei ihm eingegangenen Betrag dem Klienten auszufolgen oder bei Gericht zu erlegen hat, falls die Richtigkeit und Höhe seiner Honorarforderung bestritten wird. Dies muss umso mehr gelten, wenn überhaupt keine Honorarforderungen bestehen, solche nicht wirksam fällig gestellt wurden oder eine Aufrechnungserklärung unterblieben ist. Hat der Rechtsanwalt den strittigen Betrag nicht bei Gericht erlegt, muss er die gesamten Barerläge herausgeben, ohne dass er dieser Herausgabeverpflichtung seinen Honoraranspruch entgegensetzen könnte.