VwGH: Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung nach § 57a Abs 2 KFG und zur Frage, ob Räumlichkeiten und Einrichtungen einer Begutachtungsstelle von mehreren gem § 57a Abs 2 KFG Ermächtigten genutzt werden dürfen
§ 57a Abs 2 KFG kann ebenso wenig wie der PBStV entnommen werden, dass der jeweils Ermächtigte etwa zivilrechtlicher Eigentümer der erforderlichen Einrichtungen bzw Geräte sein muss, aber auch nicht, dass ihm ein uneingeschränktes Nutzungsrecht daran zustehen müsse; vielmehr soll das Erfordernis, wonach der Ermächtigte über die "erforderlichen Einrichtungen" verfügen muss, augenscheinlich sicherstellen, dass die für ein Aufdecken gegebenenfalls bestehender, die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel notwendigen Überprüfungen vom Ermächtigten - allenfalls abhängig von den einzelnen Arten der Fahrzeuge - vorgenommen werden können und damit der zu gewährleistende verkehrs- und betriebssichere Zustand der Fahrzeuge festgestellt werden kann; dieser Zweck ist aber auch dadurch zu erreichen, dass zunächst nur eine Rahmen(miet-)vereinbarung geschlossen und erst nach Abruf konkretisiert wird, wann und für welche Fahrzeuge Überprüfungen durch die Revisionswerberin erfolgen; dass es "der Willensübereinstimmung beider Vertragspartner" bedarf, um eine Begutachtung durch die Revisionswerberin durchführen zu können, ist zwar zutreffend, aber kein Hindernis für die Annahme, dass die erforderlichen Einrichtungen bzw Geräte verfügbar sind; im Übrigen ist eine solche Willensübereinstimmung auch etwa in dem Fall erforderlich, dass vom Ermächtigten die erforderlichen Einrichtungen auf unbestimmte Zeit angemietet werden, weil auch diesfalls ein Mietvertrag die Willensübereinstimmung beider Vertragspartner erfordert
§ 57a KFG
GZ Ra 2016/11/0011, 08.09.2016
VwGH: Festzuhalten ist zunächst, dass die vom VwG angesprochene Regelung des § 4 Abs 2 PBStV eine Zuordnung zwischen "Messschrieb" und "Prüfgutachten" verlangt, wie schon dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung zu entnehmen ist; erforderlich ist also eine (allenfalls in elektronischer Form erfolgende) Aufbewahrung derart, dass die ausgedruckten Messergebnisse den einzelnen, entsprechend § 5 Abs 1 PBStV auf einem Formblatt zu erstellenden, Prüfgutachten zugeordnet werden können. Aus dieser Bestimmung kann für die vom VwG angesprochene "Zuordnung" der erforderlichen Einrichtungen bzw Geräte zu einem bestimmten Ermächtigten nichts abgeleitet werden.
Allerdings ist das VwG insofern im Recht, als sowohl das KFG als auch die PBStV davon ausgehen, dass eine bestimmte Begutachtung bzw das darüber auszustellende Gutachten zweifelsfrei einem bestimmten Ermächtigten zugeordnet werden können muss: Schon weil gem § 57a Abs 2a KFG regelmäßig zu überprüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden (nicht ordnungsgemäße Begutachtungen hätten zudem regelmäßig Einfluss auf die erforderliche Vertrauenswürdigkeit), muss klar sein, wem eine bestimmte Begutachtung zuzurechnen ist. Dementsprechend verlangt auch § 5 Abs 1 vierter Satz PBStV, dass auf dem Begutachtungsformblatt (auf dem das Gutachten nach § 57a Abs 4 KFG auszustellen ist) die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein muss. Um dies zu gewährleisten, ist jeweils der Begutachtungsstempel nach § 5 Abs 3 PBStV, der den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen vom Landeshauptmann zuzuweisen ist und der die jeweilige Begutachtungsstellennummer zu enthalten hat, zu verwenden (§ 5 Abs 1 fünfter Satz PBStV).
Dem Gesetz kann aber ebenso wenig wie der Verordnung entnommen werden, dass der jeweils Ermächtigte etwa zivilrechtlicher Eigentümer der erforderlichen Einrichtungen bzw Geräte sein muss, aber auch nicht, dass ihm (wie vom VwG vermeint) ein uneingeschränktes Nutzungsrecht daran zustehen müsse. Vielmehr soll das Erfordernis, wonach der Ermächtigte über die "erforderlichen Einrichtungen" verfügen muss, augenscheinlich sicherstellen, dass die für ein Aufdecken gegebenenfalls bestehender, die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel notwendigen Überprüfungen vom Ermächtigten - allenfalls abhängig von den einzelnen Arten der Fahrzeuge - vorgenommen werden können und damit der zu gewährleistende verkehrs- und betriebssichere Zustand der Fahrzeuge festgestellt werden kann.
Dieser Zweck ist aber auch dadurch zu erreichen, dass - wie von der Revisionswerberin vorgebracht - zunächst nur eine Rahmen(miet-)vereinbarung geschlossen und erst nach Abruf konkretisiert wird, wann und für welche Fahrzeuge Überprüfungen durch die Revisionswerberin erfolgen. Dass es "der Willensübereinstimmung beider Vertragspartner" bedarf, um eine Begutachtung durch die Revisionswerberin durchführen zu können, ist zwar zutreffend, aber kein Hindernis für die Annahme, dass die erforderlichen Einrichtungen bzw Geräte verfügbar sind. Im Übrigen ist eine solche Willensübereinstimmung auch etwa in dem Fall erforderlich, dass vom Ermächtigten die erforderlichen Einrichtungen auf unbestimmte Zeit angemietet werden, weil auch diesfalls ein Mietvertrag die Willensübereinstimmung beider Vertragspartner erfordert.
Warum schließlich der vom VwG angeführte Umstand, dass bei der Ermächtigung auch auszusprechen ist, in welcher Weise die Prüfstelle erkennbar gemacht sein muss (§ 57a Abs 2 dritter Satz KFG), ein Hindernis für die Erteilung zweier Ermächtigungen mit unterschiedlicher Kenntlichmachung an einem Standort sein muss, ist nicht erkennbar.