OGH: § 105 ArbVG – Kündigungsanfechtung iZm verpöntem Motiv
Gelingt es dem Arbeitnehmer, das Motiv glaubhaft zu machen, so kann der Arbeitgeber das Gericht ebenfalls durch Glaubhaftmachung überzeugen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes vom Arbeitgeber geltend gemachtes Motiv bzw ein anderer Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausschlaggebend war
§ 105 ArbVG
GZ 8 ObA 53/16a, 30.08.2016
OGH: Beruft sich der Arbeitnehmer zur Anfechtung der Kündigung auf ein verpöntes Motiv, so hat er diesen Umstand glaubhaft zu machen. Ob die Glaubhaftmachung gelungen ist oder nicht, stellt das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung dar. Gelingt es dem Arbeitnehmer, das Motiv glaubhaft zu machen, so kann der Arbeitgeber das Gericht ebenfalls durch Glaubhaftmachung überzeugen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes vom Arbeitgeber geltend gemachtes Motiv bzw ein anderer Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausschlaggebend war. In diesem Fall ist die Anfechtungsklage abzuweisen.
Nach der ermittelten Sachverhaltsgrundlage wurde die Klägerin aufgrund der Einführung eines neuen pharmazeutischen Produkts gekündigt. Entgegen ihren Behauptungen hat die Beklagte nicht ihren damaligen Krankenstand angezweifelt und ihr eine damit im Zusammenhang stehende Rechtsposition streitig gemacht.