04.10.2016 Verfahrensrecht

VwGH: § 29 VwGVG – Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

Gem § 29 Abs 2 VwGVG ist das Erkenntnis (nur) mit den "wesentlichen Entscheidungsgründen" zu verkünden; ob die Begründung in diesem Sinn ausreichend ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und stellt nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG dar, wenn - etwa durch das vollständige Fehlen einer Begründung, eine bloß formelhafte Scheinbegründung oder eine die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH verunmöglichende Lückenhaftigkeit - die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist


Schlagworte: Verwaltungsgericht, Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse, Begründung
Gesetze:

 

§ 29 VwGVG

 

GZ Ra 2016/21/0178, 30.06.2016

 

Das BFA macht verschiedene Mängel im Hinblick auf die Gestaltung der protokollierten Begründung des Erkenntnisses geltend. So wird gerügt, dass sich die zu fordernde Gliederung in Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nur ansatzweise wiederfinde. Das BVwG "verknappe" sowohl die Ausführungen zur Beweiswürdigung als auch jene zur rechtlichen Beurteilung.

 

VwGH: Gem § 29 Abs 2 VwGVG ist das Erkenntnis (nur) mit den "wesentlichen Entscheidungsgründen" zu verkünden. Ob die Begründung in diesem Sinn ausreichend ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und stellt nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG dar, wenn - etwa durch das vollständige Fehlen einer Begründung, eine bloß formelhafte Scheinbegründung oder eine die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH verunmöglichende Lückenhaftigkeit - die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist. Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. In der Revision wird auch nicht näher dargelegt, mit welchen zum Vorbringen des Mitbeteiligten im Widerspruch stehenden Angaben des BFA - das in der mündlichen Verhandlung trotz Ladung nicht vertreten war - sich das BVwG auseinandersetzen hätte müssen.