OGH: Zur Parteistellung der Eltern von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Obsorgeverfahren
Soll die Obsorge über einen unbegleiteten Minderjährigen wegen Verhinderung der Eltern beschlussmäßig an Dritte oder den Jugendwohlfahrtsträger übertragen werden, sind die Eltern am Verfahren persönlich oder durch einen Kurator zu beteiligen
§ 178 ABGB, § 5 AußStrG
GZ 4 Ob 150/16m, 30.08.2016
OGH: Die Übertragung der Obsorge beeinflusst die rechtlich geschützte Stellung der Eltern, die jedenfalls vor der Entscheidung der Vorinstanzen obsorgeberechtigt waren. Damit wird ihre Parteistellung im entsprechenden Verfahren begründet. Die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs der Eltern zwingt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen. Rein verfahrensökonomische Erwägungen entbinden die Gerichte nicht von der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die Eltern waren mangels Beteiligung am bisher durchgeführten Verfahren zu einem Vorbringen nicht in der Lage. Sollte den Eltern im fortgesetzten Verfahren nur durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden können, wird das Erstgericht einen Abwesenheitskurator zu bestellen haben.