26.09.2016 Verfahrensrecht

VwGH: Verweis des LVwG auf UVP-Feststellungsbescheid im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren

Verweist das LVwG im Ergebnis bloß auf den UVP-Feststellungsbescheid der Landesregierung ohne auf Grund nachvollziehbarer (eigener) Feststellungen darzulegen, warum es vom Fehlen einer UVP-Pflicht ausgeht, wird hiezu bemerkt, dass das LVwG im gegebenen Sachzusammenhang zwar grundsätzlich auf Unterlagen und Gutachten aus dem UVP-Feststellungsverfahren zurückgreifen kann, sofern diese noch aktuell sind; diese Entscheidungsgrundlagen wären jedoch im Verfahren den Parteien zur Kenntnis zu bringen und die Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen gewesen; das Parteiengehör ist nämlich von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise zu gewähren; die mangelhafte Erörterung der den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegten Urkunden belastet somit die Entscheidung des Gerichtes mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes


Schlagworte: Partei, Parteiengehör, Verweis des LVwG auf UVP-Feststellungsbescheid im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren
Gesetze:

 

§§ 37 ff AVG, § 45 AVG, § 3 UVP-G 2000

 

GZ Ra 2016/06/0017, 27.07.2016

 

Der Revisionswerber führt in der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe (ua) ins Treffen, dass nach der Rsp des EuGH in der Rechtssache C-570/13, Gruber, die im Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 getroffenen Feststellungen gegenüber dem Revisionswerber, sofern dort selbst keine Parteistellung gewährt worden sei, keine Bindungswirkung entfalteten; die Frage der Notwendigkeit der Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens sei somit im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren "mitzuprüfen", was im Verfahren vor dem LVwG gänzlich unterblieben sei.

 

VwGH: Nach der hg Rsp ist die (Materien)Behörde verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht.

 

Gegenständlich kam dem Revisionswerber keine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren zu, weshalb eine Bindungswirkung des Feststellungsbescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. April 2015 gegenüber dem Revisionswerber fallbezogen nicht eintritt.

 

Das LVwG führt im angefochtenen Erkenntnis zur Einwendung des Revisionswerbers, die BH sei wegen der UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens nicht zuständig gewesen, aus, "dass das seitens des Landesverwaltungsgerichtes durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergab, dass dies nicht der Fall ist. Dies ergibt sich einerseits aus dem seitens der Antragstellerin vorgelegten Feststellungsbescheid, andererseits aber auf Grund der diesem Feststellungsbescheid zu Grunde liegenden (und auch im Zuge der Verhandlung des gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorliegenden) Unterlagen und Gutachten und der damit verbundenen rechtlichen Beurteilung durch das erkennende Gericht selbst". Welche Unterlagen und Gutachten welcher rechtlichen Beurteilung durch das LVwG unterzogen wurden, ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen.

 

Mit diesen Ausführungen verweist das LVwG im Ergebnis aber bloß auf den UVP-Feststellungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. April 2015 ohne auf Grund nachvollziehbarer (eigener) Feststellungen darzulegen, warum es vom Fehlen einer UVP-Pflicht ausgeht. Bemerkt wird (hiezu), dass das LVwG im gegebenen Sachzusammenhang zwar grundsätzlich auf Unterlagen und Gutachten aus dem UVP-Feststellungsverfahren zurückgreifen kann, sofern diese noch aktuell sind. Diese Entscheidungsgrundlagen wären jedoch im Verfahren den Parteien zur Kenntnis zu bringen und die Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen gewesen. Das Parteiengehör ist nämlich von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise zu gewähren. Die mangelhafte Erörterung der den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegten Urkunden belastet somit die Entscheidung des belangten Gerichtes mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.