19.09.2016 Sonstiges

VwGH: Waldverwüstung iSd § 16 ForstG

Der Tatvorwurf der Nichtbefolgung des Waldverwüstungsverbotes des § 16 Abs 1 ForstG (§ 174 Abs 1 lit a Z 3 ForstG) ist nicht mit dem Tatvorwurf des Zuwiderhandelns gegen eine behördliche Vorschreibung zur Abstellung von Waldverwüstungen oder Beseitigung der Folgen derselben gem § 16 Abs 3 ForstG (§ 174 Abs 1 lit a Z 4 ForstG) gleichzuhalten


Schlagworte: Forstrecht, Waldverwüstung, Doppelbestrafungsverbot
Gesetze:

 

§ 16 ForstG

 

GZ Ra 2016/10/0048, 28.06.2016

 

VwGH: Entgegen der von den Revisionswerbern weiters vertretenen Auffassung ist der Tatvorwurf der Nichtbefolgung des Waldverwüstungsverbotes des § 16 Abs 1 ForstG (§ 174 Abs 1 lit a Z 3 ForstG) nicht mit dem Tatvorwurf des Zuwiderhandelns gegen eine behördliche Vorschreibung zur Abstellung von Waldverwüstungen oder Beseitigung der Folgen derselben gem § 16 Abs 3 ForstG (§ 174 Abs 1 lit a Z 4 ForstG) gleichzuhalten; dies ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz für diese beiden verpönten Verhalten die genannten zwei unterschiedlichen Tatbestände vorsieht. Der behauptete Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot liegt nicht vor.