19.09.2016 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 44a VStG und ausreichende Tatumschreibung

Die Umschreibung des Endes des Tatzeitraumes mit "bis zumindest 17.8.2014" ist für sich (bei ebenfalls festgelegtem Beginn des Tatzeitraumes) unbedenklich


Schlagworte: Spruch, Tatumschreibung
Gesetze:

 

§ 44a VStG

 

GZ Ra 2016/10/0048, 28.06.2016

 

VwGH: Die Umschreibung des Endes des Tatzeitraumes mit "bis zumindest 17.8.2014" ist für sich (bei ebenfalls festgelegtem Beginn des Tatzeitraumes) unbedenklich.