OGH: Verteilungsmasse iSd § 215 EO – zur Frage der Bildung von Sondermassen
Eine Massenbildung ist immer dann erforderlich, wenn sich das Versteigerungsverfahren auf mehrere Liegenschaften (Liegenschaftsanteile) oder auf eine im Eigentum mehrerer stehende Liegenschaft bezogen hat und die Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile verschieden belastet sind
§ 215 EO, § 216 EO
GZ 3 Ob 63/16k, 14.06.2016
OGH: Die Auffassung des Rekursgerichts, dass eine Massenbildung (nur) dann erforderlich ist, wenn sich das Versteigerungsverfahren auf mehrere Liegenschaften (Liegenschaftsanteile) oder auf eine im Eigentum mehrerer stehende Liegenschaft bezogen hat und die Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile verschieden belastet sind, steht im Einklang mit der Rsp des OGH und der hL.
Durch die Massenbildung soll verhindert werden, dass bei verschiedener Pfandbelastung des Gesamterlöses ein Gläubiger aus einem Teil des Erlöses, an dem er kein oder ein späteres Pfandrecht hat, zum Nachteil eines Vorgläubigers zum Zuge kommt.
Dieser Fall liegt hier unstrittig nicht vor: Haftet doch das Höchstbetragspfandrecht des ersten Beitrittsgläubigers nach wie vor zur Gänze auf der gesamten Liegenschaft. Dass dieser gegenüber der Verpflichteten schuldrechtlich sein Einverständnis zur lastenfreien Abschreibung von zwei der fünf Grundstücke der Liegenschaft erklärt hat, ändert mangels tatsächlich erfolgter lastenfreier Abschreibung dieser – gemeinsam versteigerten –
Grundstücke nichts daran, dass das Pfandrecht nach wie vor die Gesamtliegenschaft belastet.