OGH: Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde durch Subsidiaranklägerin
Ein Zurückweisungsgrund iSd § 285a Z 1 StPO liegt dann nicht vor, wenn die Subsidiaranklägerin die Nichtigkeitsbeschwerde rechtzeitig angemeldet hat, ihr als Privatbeteiligter ein solches Rechtsmittel zukommt (§ 282 Abs 2 StPO) und sie darauf auch nicht verzichtet hat
§ 281 StPO, § 285a StPO, § 282 StPO
GZ 14 Os 13/16t, 24.05.2016
OGH: Ein Zurückweisungsgrund iSd § 285a Z 1 StPO liegt dann nicht vor, wenn die Subsidiaranklägerin die Nichtigkeitsbeschwerde rechtzeitig angemeldet hat, ihr als Privatbeteiligter ein solches Rechtsmittel zukommt (§ 282 Abs 2 StPO) und sie darauf auch nicht verzichtet hat.
Der Frage, ob die Privatbeteiligte einen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO bewehrten Antrag gestellt (oder einen solchen Widerspruch erstattet) hat, ist erst bei der Prüfung der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nach § 285a Z 2 StPO nachzugehen.