OGH: § 12 BTVG – Bestellung eines Treuhänders
Bereits bei Vornahme der grundbücherlichen Sicherstellung muss eine geeignete Freistellungsverpflichtung des Hypothekargläubigers vorhanden sein; die Freistellungsverpflichtung muss tauglich und durchsetzbar sein und darf nicht etwa an weitere Bedingungen geknüpft werden; letztlich muss eine grundbuchsfähige Freistellungserklärung vorliegen, was der Treuhänder nach § 12 Abs 4 BTVG zu prüfen hat
§ 12 BTVG
GZ 3 Ob 113/16p, 13.07.2016
OGH: Der OGH hat bereits zu 5 Ob 193/10h ausgesprochen, dass die nach § 12 Abs 4 BTVG vom Treuhänder zu prüfende Freistellungsverpflichtung des Hypothekargläubigers jedenfalls als solche durchsetzbar sein muss, also letztlich den Hypothekargläubiger zur Einwilligung in die Löschung in grundbuchsfähiger Form verpflichten muss. Bereits bei Vornahme der grundbücherlichen Sicherstellung muss eine geeignete Freistellungsverpflichtung des Hypothekargläubigers vorhanden sein. Die Freistellungsverpflichtung muss tauglich und durchsetzbar sein und darf nicht etwa an weitere Bedingungen geknüpft werden. Letztlich muss eine grundbuchsfähige Freistellungserklärung vorliegen, was der Treuhänder nach § 12 Abs 4 BTVG zu prüfen hat.
Diesen Grundsätzen der Rsp ist das Berufungsgericht gefolgt. Der Versuch des Beklagten, die den oben genannten Voraussetzungen entsprechende Freistellungsverpflichtung bereits in der zwischen ihm und der finanzierenden Bank geschlossenen Treuhandvereinbarung zu erblicken, muss scheitern. Dabei handelt es sich nach jedenfalls vertretbarer Auffassung des Berufungsgerichts gerade um keine taugliche, durchsetzbare und va grundbuchsfähige, von weiteren Bedingungen unabhängige Freistellungsverpflichtung, sondern vielmehr um eine solche, die an den bedingungslos vollständigen Erlag des Kaufpreises für das zu erwerbende Objekt ohne Rücksicht etwa auf dessen Fertigstellung geknüpft ist.
Da das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen klar zwischen der im Verfahren nicht vorgelegten angeblichen Löschungserklärung vom 3. Juni 2015 und den von ihm als iSd Grundsätze der Rsp ungenügenden Freistellungserklärung anzusehenden Treuhandbedingungen unterscheidet, geht der Vorwurf der Aktenwidrigkeit von vornherein ins Leere.