01.08.2016 Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Ergänzungskapital gem § 23 Abs 7 BWG bei der Spaltung

Die Ergänzungskapitalanleihe fällt weder unter die in § 15 Abs 5 SpaltG genannten Schuldverschreibungen noch unter die Genussrechte


Schlagworte: Bankwesenrecht, Ergänzungskapital, Spaltung, Aktien, Anleihen, Wandelschuldverschreibungen
Gesetze:

 

§ 23 BWG, § 15 SpaltG, § 17 SpaltG, Art 26 Spaltungs-RL, Art 15 Fusions-RL

 

GZ 1 Ob 93/16g, 21.06.2016

 

OGH: Die Abspaltung iSd SpaltG, bei der die Existenz und Rechtspersönlichkeit der übertragenden Gesellschaft erhalten bleibt, aber von der Gesellschaft einseitig bestimmte Vermögensteile im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere (bestehende oder neu gegründete) Gesellschaft übertragen werden, wird in Art 25 der Spaltungs-RL geregelt. Danach werden spaltungsähnliche Vorgänge zugelassen, bei denen die gespaltene Gesellschaft nicht erlischt, sondern mit ihren Aktionären und einem Teil ihres Vermögens fortbesteht.

 

Nach Art 13 der Spaltungs-RL, der Art 15 der Fusions-RL entspricht, müssen die Inhaber anderer Wertpapiere, die mit Sonderrechten verbunden, jedoch keine Aktien sind, in den begünstigten Gesellschaften, denen gegenüber ihre Rechte nach dem Spaltungsplan geltend gemacht werden können, Rechte erhalten, die mindestens denen gleichwertig sind, die sie in der gespaltenen Gesellschaft hatten, es sei denn, dass eine Versammlung der Inhaber - sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine solche Versammlung vorsehen - der Änderung dieser Rechte oder jeder einzelne Inhaber der Änderung seines Rechts zugestimmt hat oder die Inhaber einen Anspruch auf Rückkauf ihrer Wertpapiere haben. In Art 12 der Spaltungs-RL wird der Schutz der Gläubiger geregelt, unabhängig davon, ob sie Inhaber von Schuldverschreibungen sind oder nicht.

 

Wertpapiere iSd Art 13 Spaltungs-RL, die mit Sonderrechten verbunden, jedoch keine Aktien sind, sind ua Schuldverschreibungen, bei denen ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien, ein Vorzugsrecht auf Zeichnung des Gesellschaftskapitals oder ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung eingeräumt wird. Es handelt sich um Wertpapiere, deren Inhaber mehr Rechte haben als das auf bloße Tilgung der Verbindlichkeit und Zahlung der vereinbarten Zinsen. Dies gilt insbesondere für Wertpapiere, deren Inhaber das Recht auf Umtausch gegen Aktien oder Anspruch auf Gewinnbeteiligung an der Emittentin haben.

 

Der Inhaber einer Ergänzungskapitalanleihe hat aber nicht mehr Rechte als das Recht auf bloße Tilgung der Verbindlichkeit und auf Zahlung der vereinbarten Zinsen. Die Ergänzungskapitalanleihe fällt daher bei richtlinienkonformer Interpretation des § 15 Abs 5 SpaltG weder unter die dort genannten Schuldverschreibungen noch unter die Genussrechte.