OGH: Zur Frage, ob im Fall einer Personengesellschaft als Leasingnehmerin analog § 1118 ABGB Erklärungen auch den einzelnen Gesellschaftern gesondert zugestellt werden müssen
Der Leasinggeberin stand keine Personenmehrheit, sondern die Gesellschaft als Leasingnehmerin gegenüber, weshalb auch Mahnungen und Auflösungserklärung nur an diese zu richten waren; zur Annahme einer gegen die Offene Gesellschaft gerichteten Willenserklärung ist nach § 125 Abs 2 letzter Satz UGB jedenfalls jeder Gesellschafter (der nicht im Gesellschaftsvertrag von der Gesamtvertretung ausgeschlossen wurde) für sich allein passiv vertretungsbefugt
§ 1118 ABGB, § 125 UGB
GZ 8 Ob 133/15i, 28.06.2016
OGH: Nach stRsp wirken bei Gesamtschuldverhältnissen Verschulden und Verzug nur gegen den Schuldigen und Säumigen, sofern sich nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses anderes ergibt. Bei einer Personenmehrheit auf der Schuldnerseite eines Leasingvertrags müssen Auflösungserklärungen daher allen Leasingnehmern zugestellt werden.
Diese Rsp ist hier nicht einschlägig. Der gegenständliche Leasingvertrag wurde zwischen der Klägerin und der OG geschlossen, es existiert keine Personenmehrheit auf Schuldnerseite.
Die Beklagten werden im Verfahren nicht als Leasingnehmer, sondern als für die Verbindlichkeiten der Leasingnehmerin persönlich haftende Gesellschafter in Anspruch genommen.
Zur Annahme einer gegen die Offene Gesellschaft gerichteten Willenserklärung ist nach § 125 Abs 2 letzter Satz UGB jedenfalls jeder Gesellschafter (der nicht im Gesellschaftsvertrag von der Gesamtvertretung ausgeschlossen wurde) für sich allein passiv vertretungsbefugt. Mit dem Wort „jedenfalls“ wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die passive Vertretungsmacht jedem einzelnen zur Vertretung befugten Gesellschafter immer auch alleine zukommen muss und davon abweichende Vereinbarungen oder Satzungsbestimmungen aus Gründen des Verkehrsschutzes unzulässig sind. Diese Regelung ist zwingend, die passive Einzelvertretungsmacht bezieht sich sowohl auf rechtserhebliche Erklärungen tatsächlicher Art, wie die Mitteilung von einem Zahlungsverzug, als auch auf die Empfangnahme von Kündigungen.
Dass die Mahnung und Erklärung der Vertragsauflösung gegenüber der Gesellschaft im dargestellten Sinn wirksam erfolgt ist, stellen die Revisionswerber nicht in Frage.