VwGH: Abgrenzung Journaldienstzulage gem § 17a GehG und Bereitschaftsentschädigung gem § 17b GehG
Alle Ansätze, im Wege einer ex post-Betrachtung den Charakter eines Dienstes als Journal- oder Bereitschaftsdienst in Abhängigkeit von der Dauer und Intensität der während dieser Dienstzeit tatsächlich angefallenen dienstlichen Inanspruchnahme festzulegen, stünde mit der Rsp im Widerspruch
§ 17a GehG, § 17b GehG
GZ Ra 2016/12/0024, 19.04.2016
VwGH: Aus der Maßgeblichkeit dessen, was dem Beamten zur Pflicht gemacht wurde, folgt für die Abgrenzung zwischen der Gebührlichkeit der Journaldienstzulage und der Bereitschaftsentschädigung gem § 17b Abs 1 GehG, dass diese daran anknüpft, ob dem Beamten bei Anordnung des jeweiligen Dienstes (lediglich) die in § 17b Abs 1 GehG umschriebenen Pflichten oder aber ein "Journaldienst", welcher neben einer Bereitschaft auch Dienstleistungen erfasst, angeordnet wurde.
Die diesbezügliche Abgrenzung kann daher stets nur ex ante - im Wege der Auslegung der Anordnung des Dienstes - ermittelt werden. Alle Ansätze, im Wege einer ex post-Betrachtung den Charakter eines Dienstes als Journal- oder Bereitschaftsdienst in Abhängigkeit von der Dauer und Intensität der während dieser Dienstzeit tatsächlich angefallenen dienstlichen Inanspruchnahme festzulegen, stünde mit der zitierten Rsp im Widerspruch.
Bezüglich der dem Revisionswerber erteilten Anordnungen hat das BVwG festgestellt, dass diese in solchen von "Dienststellenbereitschaft" und - im Einsatzfall - (darüber hinaus) in solchen von Mehrdienstleistungen bestanden habe.
Der Begriff der "Dienststellenbereitschaft" knüpft offenbar an die in § 17b Abs 1 erster Fall GehG umschriebene Anordnung an. Es liegt daher keinesfalls nahe, dass damit über die in der zitierten Gesetzesbestimmung angesprochene Pflicht, sich in der Dienststelle "bereitzuhalten", hinausgehende Dienstleistungen angeordnet werden sollten. Letztere wurden nach den Feststellungen des BVwG ausschließlich in Form von Mehrdienstleistungen angeordnet.
Es mag nun zwar zutreffen, dass eine (auch ausdrücklich geäußerte) rechtliche Qualifikation einer bestimmten Anordnung als solche gem § 17b Abs 1 GehG durch den Vorgesetzten nicht bindend ist, wenn sich aus dem sonstigen Inhalt der Erklärung bzw aus in deren Zeitpunkt vorliegenden sonstigen Umständen ergibt, dass Journaldienst angeordnet ist.
Solche in den jeweiligen Anordnungszeitpunkten vorliegende zusätzliche Erklärungen bzw Umstände hat das BVwG aber nicht festgestellt.
Auch die in der Ausführung der Revision behaupteten Umstände, wonach es zwar nicht im Laufe jeder Dienststellenbereitschaft zur Arbeitsaufnahme durch den Revisionswerber gekommen sei, eine solche jedoch zumindest fallweise stattgefunden habe, wobei sich diese im Rahmen des normalen Dienstbetriebes und nicht aus außerordentlichen Anlässen ergeben habe, wären - selbst wenn sie bei Erteilung der Anordnungen voraussehbar waren - für sich allein genommen nicht geeignet, eine Anordnung von "Dienststellenbereitschaft" als solche eines Journaldienstes zu qualifizieren.
Auch hegt der VwGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass es im Ermessen der Dienstvorgesetzten gelegen ist, zwischen den zur Abdeckung eines konkreten dienstlichen Erfordernisses zur Verfügung stehenden dienstrechtlichen Anordnungen (Dienststellenbereitschaft oder Journaldienst) zu wählen. Die Frage, ob die diesbezügliche Ermessensentscheidung zu beanstanden ist oder nicht, betrifft die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden dienstrechtlichen Weisung, ohne dass ihr jedoch unmittelbare gehaltsrechtliche Relevanz zukäme.