25.07.2016 Verfahrensrecht

VwGH: Wiederaufnahmeantrag und rechtliches Interesse des Antragstellers

§ 33 Abs 1 VwGG bezieht sich zwar seinem Wortlaut nach nur auf Beschwerden; der in § 33 Abs 1 VwGG für Beschwerdeverfahren zum Ausdruck gebrachte Grundsatz des Rechtsschutzinteresses als Prozessvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt aber auch in Verfahren über Wiederaufnahmeanträge, da diese in engem Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren stehen, zielen sie doch auf die (Neu)Durchführung eines Beschwerdeverfahrens ab


Schlagworte: Wiederaufnahme, rechtliches Interesse
Gesetze:

 

§ 45 VwGG, § 33 VwGG

 

GZ 2013/12/0188, 25.05.2016

 

VwGH: Nach stRsp des VwGH zu § 33 Abs 1 VwGG kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides iSd beschwerdeführenden Partei (seit 1. Jänner 2014 revisionswerbende Partei) durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei (seit 1. Jänner 2014 revisionswerbende Partei) an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt.

 

§ 33 Abs 1 VwGG bezieht sich nach seinem Wortlaut nicht auf Wiederaufnahmeanträge. Der in § 33 Abs 1 VwGG zum Ausdruck gebrachte Grundsatz des Rechtsschutzinteresses als Prozessvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt aber auch in Verfahren über Wiederaufnahmeanträge.