VwGH: Zumutbare Wohnungsaufwand iSd § 2 Abs 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe
Das Abrunden der Beträge in § 2 der Verordnung der Wiener Landersregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe ist abzulehnen, da es nicht der Bestimmung in der Verordnung entspräche; der in dieser vorgegebene Betrag, unabhängig davon, ob dieser Nachkommastellen ergibt oder nicht, ist für die Rechnung zu verwenden
§ 2 WohnbeihilfenV Wr 1989, § 60 WWFSG 1989, § 20 WWFSG 1989
GZ Ro 2014/05/0005, 24.05.2016
Der Revisionswerber führt aus, der zumutbare Wohnungsaufwand iSd § 2 Abs 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe sei vom UVS falsch berechnet worden.
Bei Anwendung der vorgegebenen Einkommensstufen iVm der Berechnung des als zumutbar geltenden Wohnungsaufwandes zeige sich, dass bei dem für eine Einkommensstufe vorgegebenen Betrag von EUR 58,14 der Divisor von EUR 7,27 keinen Quotienten ohne Prozentpunkte bringe. Es stelle sich daher die Auslegungsfrage, ob das Ergebnis der Division von EUR 58,14 durch EUR 7,27, nämlich 7,997245 auf 8 aufzurunden sei. Dies könne vom Gesetzgeber nicht so gewollt sein.
Im konkreten Fall ergebe sich für den Bf ein zumutbarer Wohnungsaufwand von EUR 76,67. Dieser folge aus dem zumutbaren Wohnungsaufwand laut erster Einkommensstufe von 7 x EUR 2,91 = EUR 20,37 zweiter Einkommensstufe von 7 x EUR 3,27 = EUR 22,89 dritter Einkommensstufe von 7 x EUR 3,63 = EUR 25,41 vierter Einkommensstufe von 2 x EUR 4 = EUR 8,--.
Der UVS habe fälschlicherweise den zumutbaren Wohnungsaufwand mit EUR 87,03 festgestellt, ohne zu begründen, wie er zu diesem Ergebnis gelangt sei. Aus dem angefochtenen Bescheid lasse sich nicht entnehmen, welche Berechnung die belBeh angestellt habe, wie sie das in der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe vorgegebene System der Einkommensstufen gehandhabt habe und in welchem Umfang diese Einkommensstufen ausgeschöpft worden seien.
VwGH: Gem § 60 Abs 3 WWFSG 1989 ist die Wohnbeihilfe in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach § 60 Abs 4 bzw § 20 Abs 2 WWFSG 1989 ermittelten zumutbaren und der in Abs 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung ergibt sich aus der angeführten Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe. Der die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung übersteigende, in § 20 Abs 5 und § 60 Abs 5 WWFSG 1989 detailliert geregelte Wohnungsaufwand ist der unzumutbare Wohnungsaufwand, für welchen Wohnbeihilfe gewährt wird.
Die Ermittlung der zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung ist in § 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe geregelt und eine rechnerische Überprüfbarkeit ist anhand dieser Bestimmungen möglich. Durch Nachrechnen ist erkennbar, dass der zumutbare Wohnungsaufwand gegenständlich EUR 87,23 beträgt. Der von der Behörde angenommene Betrag von EUR 87,03 ist sogar geringer als der, den eine entsprechende Nachrechnung ergibt, weshalb eine Beeinträchtigung in subjektiven Rechten des Revisionswerbers nicht ersichtlich ist. Der vom Revisionswerber aufgezeigte Rechenvorgang entspricht nicht § 2 Abs 1 der angeführten Verordnung. Auch lässt sich nicht erkennen, woraus er schließt, der UVS habe auf EUR 8,-- aufgerundet. Dies hätte einen zumutbaren Wohnungsaufwand von EUR 87,26 ergeben. Der vom UVS angenommene Betrag liegt aber darunter.
Weiters ist das vom Revisionswerber offenbar angenommene Abrunden der Beträge abzulehnen, da es nicht der Bestimmung in der Verordnung entspräche. Der in dieser vorgegebene Betrag, unabhängig davon, ob dieser Nachkommastellen ergibt oder nicht, ist für die Rechnung zu verwenden (konkret also 7,99724897 als Ergebnis der Division von EUR 58,14 und EUR 7,27).