11.07.2016 Zivilrecht

OGH: Anrufung des Gerichts gem § 40 MRG

Die Anrufung nach § 40 MRG bewirkt die Zuständigkeit des Gerichts für die „Sache“ iSd §§ 39 und 40 MRG und alle dieser zuzuordnenden Anträge; die Schlichtungsstelle kann in dieser Sache kein Verfahren mehr (fort-)führen und keine Entscheidung mehr treffen


Schlagworte: Mietrecht, Anrufung des Gerichts, Schlichtungsstelle, Anträge
Gesetze:

 

§ 40 MRG, § 39 MRG

 

GZ 5 Ob 38/16y, 14.06.2016

 

OGH: Es ist dem Rekursgericht darin zuzustimmen, dass die Anrufung nach § 40 MRG die Zuständigkeit des Gerichts für die „Sache“ iSd §§ 39 und 40 MRG und alle dieser zuzuordnenden Anträge bewirkt und die Schlichtungsstelle in dieser Sache kein Verfahren mehr (fort-)führen und keine Entscheidung mehr treffen kann.