VwGH: Unterschrift bei schriftlichen Anbringen?
Schriftliche Anbringen bedürfen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; das folgt aus § 13 Abs 4 AVG, wonach bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens § 13 Abs 3 AVG mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt
§ 13 AVG
GZ 2013/07/0023, 31.03.2016
VwGH: Gem § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Schriftliche Anbringen bedürfen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; das folgt aus § 13 Abs 4 AVG, wonach bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens § 13 Abs 3 AVG mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
Es kann dahinstehen, ob angesichts dessen, dass die Berufungsschrift mit Ausnahme der 17.-Bf und eines weiteren Mitglieds der Interessentengemeinschaft Z von allen anderen dort angeführten Mitgliedern eigenhändig bzw vom 1--Bf auch als Bevollmächtigter für die 15.- Bf unterfertigt wurde, überhaupt berechtigte Zweifel daran bestehen, dass die Berufung den nichtunterfertigenden Personen nicht zurechenbar ist. Selbst wenn man hier einen Zweifelsfall erblickte und eine Verpflichtung annähme, sich in Bezug auf die 17.-Bf unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG Klarheit darüber zu verschaffen, ob auch sie Rechtsmittelwerberin ist, stünde es im Ermessen der Behörde, entweder förmlich eine Bestätigung aufzutragen oder aber auf andere Weise den Nachweis der Authentizität zu veranlassen.
Da die 17.-Bf in diesem Zusammenhang gegenüber der belBeh erklärte, die Berufung sei nicht von ihr erhoben worden und sie trete nicht als Berufungswerberin auf, ist die belBeh zu Recht davon ausgegangen, dass die 17.- Bf gegen den erstinstanzlichen Bescheid keine Berufung eingebracht hat. Der erstinstanzliche Bescheid wurde somit ihr gegenüber rechtskräftig.