OGH: Erlassung einstweiliger Verfügungen nach § 382e EO
Als Verfügungsgrund genügt bereits eine einmalige und ihrer Art nach nicht völlig unbedeutende tätliche Entgleisung, weil das persönliche Recht auf Wahrung der körperlichen Integrität absolut wirkt
§ 382e EO
GZ 7 Ob 82/16h, 25.05.2016
OGH: Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person unzumutbar ist (§ 382e Abs 1 EO), stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO dar. Im Allgemeinen entspricht jeder körperliche Angriff und jede ernsthafte und substantielle Drohung mit einem solchen dem Unzumutbarkeitserfordernis. Als Verfügungsgrund genügt bereits eine einmalige und ihrer Art nach nicht völlig unbedeutende tätliche Entgleisung, weil das persönliche Recht auf Wahrung der körperlichen Integrität absolut wirkt.
Es steht fest, dass der Antragsgegner in alkoholisiertem Zustand äußerst aggressiv reagierte und die Erstantragstellerin auch schon beschimpft sowie tätlich angegriffen hat. Trotz des offenkundig verängstigten Verhaltens der Mutter beim Kinderarzt musste erst die Polizei erscheinen, um den Antragsgegner zum Weggehen zu überreden. Unter diesen Umständen hat das Rekursgericht die Voraussetzungen des § 382e Abs 1 EO betreffend die Erstantragstellerin vertretbar bejaht.
Das Rekursgericht hat die im Sicherungsantrag beschriebenen und vom Erstgericht auch festgestellten Verhaltensweisen des Antragsgegners gegenüber der Erstantragstellerin auch als ein die psychische Gesundheit der Zweitantragstellerin (ein Kleinkind) erheblich beeinträchtigendes Verhalten erkannt. Warum diese - auch allgemeiner Lebenserfahrung entsprechende - rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts unvertretbar sein sollte, zeigt der Antragsgegner in seinem Revisionsrekurs nicht auf. Er wäre für einen abweichenden Ausnahmefall behauptungs- und beweispflichtig.