04.07.2016 Zivilrecht

OGH: Zur Ehegattenunterhalt iZm mit der Weiterbenutzung der Ehewohnung

Der Unterhaltsanspruch vermindert sich um den auf den Unterhaltsberechtigten entfallenden Anteil am fiktiven Mietwert, wenn er für die Wohnung keine Kosten aufwenden muss


Schlagworte: Familienrecht, Naturalunterhalt, Ehegatten, Ehewohnung, Benutzung, fiktiver Mietwert, Kreditrückzahlungen, Betriebskosten
Gesetze:

 

§ 94 ABGB, § 140 ABGB, § 66 EheG, § 97 EheG

 

GZ 8 Ob 41/16m, 24.05.2016

 

OGH: Für die regelmäßige Überlassung einer Wohnung an den Unterhaltsberechtigten ist der fiktive Mietwert der Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige Kreditrückzahlungen für den Erwerb der Wohnung leistet, sondern auch dann, wenn er bloß das Eigentum bereitstellt. Maßgebend ist allein die Wohnkostenersparnis des Unterhaltsberechtigten und der Umstand, dass dieser nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufkommen muss. Nach diesen Grundsätzen mindert sich somit der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten um den auf ihn entfallenden Anteil am fiktiven Mietwert, wenn er für die Wohnung keine Kosten aufwenden muss. Steht die Wohnung im Miteigentum der Ehegatten, ist die fiktive Mietersparnis im Ausmaß der Miteigentumsanteile zu berücksichtigen.

 

Zunächst sind die Wohnungskosten unter den die Wohnung nutzenden Personen idR nach Köpfen aufzuteilen. Verlässt der unterhaltspflichtige Ehegatte bei aufrechter Ehe grundlos die Ehewohnung und bleibt der Unterhaltsberechtigte dort allein zurück, so ist der Unterhaltspflichtige bei Anrechnung von Naturalleistungen auf den Geldunterhaltsanspruch des anderen Ehegatten so zu behandeln, als wäre er in der Wohnung verblieben.

 

Eine gleichzeitige Berücksichtigung von Kreditrückzahlungen kommt nicht in Betracht. Kreditrückzahlungen, Betriebskosten und öffentliche Abgaben haben auch dann keinen Unterhaltscharakter, wenn sie dem aufzuteilenden Vermögen zuzuordnen sind.