04.07.2016 Zivilrecht

OGH: Verjährung nach § 1497 ABGB iZm Privatbeteiligtenanschluss

Der Anschlusserklärung als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren kommt die Unterbrechungswirkung des § 1497 ABGB nur hinsichtlich der darin tatsächlich geltend gemachten Ansprüche zu; ist die Schadenersatzforderung bereits bezifferbar, dann muss deren Höhe auch schon in der Anschlusserklärung angegeben sein, um die Unterbrechungswirkung für die gesamte Forderung entfalten zu können


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verjährung, Privatbeteiligter
Gesetze:

 

§ 1497 ABGB, § 76 StPO, § 69 StPO, § 366 StPO, § 372 StPO

 

GZ 2 Ob 213/15k, 25.05.2016

 

OGH: Der Anschlusserklärung als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren kommt die Unterbrechungswirkung des § 1497 ABGB nur hinsichtlich der darin tatsächlich geltend gemachten Ansprüche zu. Ist die Schadenersatzforderung bereits bezifferbar, dann muss deren Höhe auch schon in der Anschlusserklärung angegeben sein, um die Unterbrechungswirkung für die gesamte Forderung entfalten zu können.