27.06.2016 Verfahrensrecht
OGH: § 65 Abs 3 Z 2 AußStrG – Antrag auf Abänderung des Beschlusses (iZm Geldbegehren)
Im Revisionsrekursverfahren kann sich der Rechtsmittelwerber - soweit er keinen bloßen Aufhebungsantrag stellt - bei einem Geldbegehren regelmäßig nicht die ziffernmäßige Bestimmung der angestrebten Entscheidung vorbehalten bzw diese dem OGH übertragen
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Revisionsrekurs, Antrag auf Abänderung des Beschlusses, Geldbegehren
Gesetze:
§ 65 AußStrG, § 9 AußStrG
GZ 1 Ob 59/16g, 28.04.2016
OGH: Im Revisionsrekursverfahren kann sich der Rechtsmittelwerber - soweit er keinen bloßen Aufhebungsantrag stellt - bei einem Geldbegehren regelmäßig nicht die ziffernmäßige Bestimmung der angestrebten Entscheidung vorbehalten bzw diese dem OGH übertragen.