27.06.2016 Verfahrensrecht

OGH: § 65 Abs 3 Z 2 AußStrG – Antrag auf Abänderung des Beschlusses (iZm Geldbegehren)

Im Revisionsrekursverfahren kann sich der Rechtsmittelwerber - soweit er keinen bloßen Aufhebungsantrag stellt - bei einem Geldbegehren regelmäßig nicht die ziffernmäßige Bestimmung der angestrebten Entscheidung vorbehalten bzw diese dem OGH übertragen


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Revisionsrekurs, Antrag auf Abänderung des Beschlusses, Geldbegehren
Gesetze:

 

§ 65 AußStrG, § 9 AußStrG

 

GZ 1 Ob 59/16g, 28.04.2016

 

OGH: Im Revisionsrekursverfahren kann sich der Rechtsmittelwerber - soweit er keinen bloßen Aufhebungsantrag stellt - bei einem Geldbegehren regelmäßig nicht die ziffernmäßige Bestimmung der angestrebten Entscheidung vorbehalten bzw diese dem OGH übertragen.