11.06.2016 Fremdenrecht

VwGH: Aberkennung des Status des Asylberechtigten gem § 7 AsylG 2005 iZm mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK zulässig ist, kann auch ein langjähriger Aufenthalt des Fremden in Österreich ua durch sein massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert sein


Schlagworte: Aberkennung des Status des Asylberechtigten, mehrere strafgerichtliche Verurteilungen, langjähriger Aufenthalt in Österreich
Gesetze:

 

§ 6 AsylG 2005, § 7 AsylG 2005, Art 8 EMRK

 

GZ Ra 2015/18/0247, 01.03.2016

 

VwGH: Im vorliegenden Fall wurde dem Revisionswerber wegen mehrerer rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen in Österreich, darunter einer Verurteilung aus dem Jahr 2014 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, gem § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt.

 

Nach § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt. Ein solcher ist nach § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 gegeben, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

 

Entgegen dem Revisionsvorbringen besteht zur Auslegung der Tatbestandselemente des oben angeführten Asylausschlussgrundes bereits eine gefestigte Rsp des VwGH, anhand derer auch der gegenständliche Fall gelöst werden konnte. Der Revision gelingt es auch nicht aufzuzeigen, dass das BVwG bei seiner Entscheidung von diesen höchstgerichtlichen Leitlinien abgewichen wäre. Es bleibt nur anzumerken, dass das Vorbringen des Revisionswerbers, seine strafgerichtlichen Verurteilungen seien "als marginal und unbedeutend zu werten", insbesondere aufgrund seiner Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, aber auch unter Berücksichtigung der weiteren abgeurteilten Straftaten, jeder Grundlage entbehrt und eindeutig unrichtig ist.

 

Im Übrigen vermengt die Revision in ihrer Zulassungsbegründung in unzulässiger Weise Argumente des BVwG zur Begründung unterschiedlicher Spruchpunkte, nämlich der Asylaberkennung, der Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz und der Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK iZm der getroffenen Rückkehrentscheidung. Zum letztgenannten Themenbereich ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK zulässig ist, auch ein langjähriger Aufenthalt des Fremden in Österreich ua durch sein massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert sein kann. Im Übrigen ist die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK im Allgemeinen nicht revisibel iSd Art 133 Abs 4 B-VG, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und - wie im vorliegenden Fall - in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.