06.06.2016 Zivilrecht

OGH: Zur Verjährung von Kondiktionsansprüchen aus einem Leasingvertrag

Kondiktionsansprüche, die sich nicht nur auf eine nichtige Vertragsklausel stützen, sondern überdies auf Arglist, verjähren in 30 Jahren


Schlagworte: Leasingvertrag, Zinsanpassungsklausel, Sittenwidrigkeit, Teilnichtigkeit, Bereicherungsanspruch, Rückforderung, Kondiktion, Arglist, Verjährungsfrist, periodisch wiederkehrende Zahlungen
Gesetze:

 

§ 1118 ABGB, § 27 MRG, § 879 ABGB, § 877 ABGB, § 1480 ABGB, § 1487 ABGB

 

GZ 3 Ob 47/16g, 18.05.2016

 

OGH: Kondiktionsansprüche, die aus der (Teil-)Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts oder einer Vertragsbestimmung resultieren, verjähren im Allgemeinen in 30 Jahren beginnend vom Tag der Zahlung.

 

Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche wegen Zahlung überhöhter Leasingentgelte verjähren aber grundsätzlich in 3 Jahren ab Zahlung. Diese Rsp zur 3-jährigen Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche auf Rückforderung zu Unrecht eingehobener periodisch wiederkehrender Zahlungen ist als gefestigt anzusehen und gilt für Mieten, Kreditzinsen, Gebrauchsabgaben eines Netzbetreibers und auch für vertragswidrig errechnete (und periodisch zu leistende) Immobilienleasingentgelte.

 

Das Recht zur Anfechtung wegen Arglist und auch die aus der Anfechtung resultierenden Rückforderungsansprüche verjähren aber in 30 Jahren.

 

Würde man die für die Arglistanfechtung geltende 30-jährige Verjährungsfrist (hier. nichtige Zinsanpassungsklausel) nur deshalb für unbeachtlich erachten, weil die Mindestverzinsungsklausel schon iSd § 879 Abs 3 ABGB nichtig ist, wäre ein gravierender Wertungswiderspruch die Folge: Rückforderungsansprüche wegen Zahlungen aufgrund einer „nur“ wegen Arglist anfechtbaren Klausel wären 30 Jahre lang geltend zu machen, während Ansprüche, die sich auf eine überdies iSd § 879 Abs 3 ABGB nichtige Klausel bezögen, nur 3 Jahre verfolgt werden könnten.

 

Die Ausnahme vom Grundsatz, dass Kondiktionsansprüche, die wegen Zahlungen aufgrund einer nichtigen Klausel erhoben werden, in 30 Jahren verjähren, wird für periodisch wiederkehrende Leistungen iSd § 1480 ABGB mit einer sonst den Schuldner möglicherweise wirtschaftlich gefährdenden Ansammlung von Zahlungsrückständen über lange Zeit begründet. Hat sich allerdings der Schuldner arglistig verhalten, ist er - wie sich gerade aus der Wertung des § 1487 Satz 1 ableiten lässt - nicht schutzbedürftig.