OGH: Rechtliche Vertretung der Eigentümergemeinschaft iZm Geltendmachung von Versicherungsleistungen
Sowohl die Bevollmächtigung und Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchsetzung von Versicherungsleistungen als auch die nachträgliche Genehmigung seines bisherigen - zwar ohne Vollmacht und Auftrag, aber auch im Interesse der Eigentümergemeinschaft, erfolgten - Einschreitens gehören zu den Maßnahmen der Verwaltung; daraus folgt die (hier von der künftigen Genehmigung eines allfälligen außergerichtlichen Vergleichs abhängige) aus § 32 Abs 1 WEG 2002 abzuleitende Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die bisher entstandenen Rechtsanwaltskosten anteilig zu tragen; die nachfolgende Einschränkung dieser Kostentragungsregelung ist nicht als - einstimmig zu fassender (§ 32 Abs 2 WEG 2002), die ursprünglichen Auftraggeber belastender - Beschluss über das Abweichen vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel anzusehen; sie hält nur eine Rechtsfolge fest, wenn die zunächst geregelte Bedingung nicht eintritt; in diesem Fall wird das vorangegangene Einschreiten des Rechtsanwalts nicht genehmigt: Nur die den Auftrag erteilenden Wohnungseigentümer haben dann als Parteien des Bevollmächtigungsvertrags die Rechtsanwaltskosten zu tragen
§ 18 WEG 2002, § 28 WEG 2002
GZ 5 Ob 21/16y, 22.03.2016
OGH: Mehrheitsbeschlüsse können und dürfen nur über Maßnahmen der Liegenschaftsverwaltung ergehen. Verwaltungshandlungen zeichnen sich nach der Rsp dadurch aus, dass sie ein gemeinschaftliches Vorgehen erfordern, weil es um die Interessen aller Gemeinschafter geht. Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung sind solche, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Guts dienen, sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen und im Interesse aller Miteigentümer liegen.
Der Abschluss von Versicherungsverträgen gehört zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung. Die Eigentümergemeinschaft ist Versicherungsnehmerin, die einzelnen Wohnungseigentümer sind Versicherte. Nur die Eigentümergemeinschaft ist als Versicherungsnehmerin berechtigt, Ansprüche auf Versicherungsleistung (gerichtlich) geltend zu machen.
Nach diesen Kriterien gehören sowohl die Bevollmächtigung und Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchsetzung von Versicherungsleistungen als auch die nachträgliche Genehmigung seines bisherigen - zwar ohne Vollmacht und Auftrag, aber auch im Interesse der Eigentümergemeinschaft, erfolgten - Einschreitens zu den Maßnahmen der Verwaltung. Daraus folgt die (hier von der künftigen Genehmigung eines allfälligen außergerichtlichen Vergleichs abhängige) aus § 32 Abs 1 WEG 2002 abzuleitende Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die bisher entstandenen Rechtsanwaltskosten anteilig zu tragen. Die nachfolgende Einschränkung dieser Kostentragungsregelung ist nicht als - einstimmig zu fassender (§ 32 Abs 2 WEG 2002), die ursprünglichen Auftraggeber belastender - Beschluss über das Abweichen vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel anzusehen. Sie hält nur eine Rechtsfolge fest, wenn die zunächst geregelte Bedingung nicht eintritt. In diesem Fall wird das vorangegangene Einschreiten des Rechtsanwalts nicht genehmigt: Nur die den Auftrag erteilenden Wohnungseigentümer haben dann als Parteien des Bevollmächtigungsvertrags die Rechtsanwaltskosten zu tragen.